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Recht auf Kopie bei Prüfungsleistungen
Der folgende Beitrag befasst sich mit dem Recht auf Kopie bei Prüfungsleistungen; also ob und wenn ja in welchem Umfang Studierende einen datenschutzrechtlichen Anspruch auf eine Kopie oder Scan a) ihrer eigenen Bearbeitung, b) der Prüferanmerkungen bzw. Gutachten und c) der Aufgabenstellung bei Prüfungen haben. Im Interesse der Übersichtlichkeit werden zunächst Klausuren betrachtet und die Ergebnisse der Untersuchung später auf mündliche Prüfungen und wissenschaftliche Arbeiten (Seminararbeiten, Bachelorarbeiten, Masterarbeiten) bezogen.
Der Beitrag befasst sich nicht mit der Frage, ob und inwieweit ein prüfungsrechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht besteht, also wenn gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung (rechtlich) vorgegangen werden soll beziehungsweise wenn die Erfolgsaussichten eines solchen Schrittes geprüft werden sollen.
1. Ausgangsfall
Studierende A hat am Fachgebiet X der TU Ilmenau mit dem Fachgebietsleiter Y als Prüfungsleistung eine Klausur geschrieben. A nimmt die Gelegenheit zur Prüfungseinsicht wahr. Die Bewertung der Klausur erscheint ihr angemessen. Im Hinblick auf zukünftige Klausuren am Fachgebiet möchte A die Prüferanmerkungen noch einmal in Ruhe analysieren und sich anhand der Klausur von ihrem Onkel B, der im selben Wissenschaftsbereich an einer anderen Hochschule wissenschaftlich und lehrend tätig ist, Empfehlungen holen. Sie bittet also den Fachgebietsleiter Y darum, sich von ihrer Bearbeitung einschließlich der Prüferanmerkungen und der Aufgabenstellung eine Kopie machen zu dürfen.
Besteht ein Anspruch der A gegen die TU Ilmenau auf Herausgabe von Kopien?
2. Anspruchsgrundlage
A könnte aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO einen Anspruch auf Herausgabe haben.
Dieser besteht, wenn der Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung eröffnet ist und Personenbezogene Daten der A verarbeitet werden, so dass sich die A als Betroffenenrecht auf den Recht auf Auskunft und insbesondere das Recht auf Kopie dem Grunde nach berufen kann und die geforderten Kopien auf vom Recht auf Kopie abgedeckt sind (Reichweite des Rechts auf Kopie).
- Anwendungsbereich der DSGVO
Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist für analoge Datenverarbeitungen („nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“) umstritten. Durch § 2 Abs. 1 ThürDSG ist dieser Streit aber im Geltungsbereich des ThürDSG gegenstandslos. Die DSGVO ist selbst bei rein analoger Verarbeitung anzuwenden. Also auch im vorliegenden Fall.
3. Personenbezogene Daten der Studierenden
4. Verarbeitung
5. Betroffenenrechte, insbesondere Recht auf Auskunft und Recht auf Kopie
6. Zwischenergebnis
A kann dem Grunde nach gegenüber der TU Ilmenau das Recht auf Kopie geltend machen.
7. Reichweite des Rechts auf Kopie
Wesentliche Einschränkung durch Art. 15 Abs. 4 DSGVO. Beschränkungen denkbar durch Urheberrecht und Schutz personenbezogener Daten Dritter.
7.1 Urheberrecht
Fall des § 5 Abs. 1 UrhG wohl anzunehmen. –> Y kann sich nicht auf Urheberrecht berufen
7.2 Schutz personenbezogener Daten Dritter
Fraglich ist, ob Prüferanmerkungen und Aufgabenstellung ein personenbezogene Daten des Y darstellen, die nicht an A übermittelt werden dürfen.
7.2.1 Anwendungsbereich der DSGVO
Siehe oben.
7.2.2 Personenbezogene Daten
7.2.3 Verarbeitung
Hier durch Offenlegung
7.2.4 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Art. 5,6 DSGVO
7.2.4.1 lit. c Verpflichtung
Nötig wäre eine rechtliche Verpflichtung, die aus für die Verantwortliche bindenden Rechtsnormen resultiert.
- ThürHG: gegenwärtig keine Regelung
- Hochschuldatenverarbeitungsverordnung: gegenwärtig keine Regelung
- Satzung: gegenwärtig keine Regelung
- Verwaltungsakt (str.): gegenwärtig keine Regelung, insb. Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO
- Art. 15 Abs. 3 DSGVO: Durch Art. 15 Abs. 4 wohl nein
7.2.4.2 lit. e Aufgabe
Ermöglichung der Überprüfung der Sachlichen Richtigkeit der Korrektur
7.2.4.3 lit. f berechtigtes Interesse
Problem in jedem Falle: Behörde, da hier hoheitlicher Bereich
7.2.4.4 lit a Einwilligung
Pflicht der TU Ilmenau, zumindest zu versuchen, die Einwilligung einzuholen?
7.2.4.5 Zwischenergebnis Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
7.2.5 Zwischenergebnis Schutz personenbezogener Daten Dritter
7.3 Zwischenergebnis Reichweite des Rechts auf Kopie
8. Ergebnis Ausgangsfall
9. Abwandlung mündliche Prüfung
10. Abwandlung wissenschaftliche Arbeit