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Betroffenenrechte
Die Betroffenenrechte sind die Rechte betroffenen Person, also der der Person, deren Personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Transparenzgebot und Informationspflicht
Für alle Betroffenenrechte gilt das Transparenzgebot des Art. 12 DSGVO.
Bei fast allen Verarbeitungen musst der Verarbeiter im Rahmen seiner Informationspflicht die betroffene Person proaktiv über die Verarbeitung zu informieren, wobei danach unterschieden wird, ob die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person erhoben werden (Art. 13 DSGVO) oder ob die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden (Art. 14 DSGVO). Die Information erfolgt zumeist mittels einer Datenschutzerklärung.
Betroffenenrechte im engeren Sinne (Art. 15-21 DSGVO)
Betroffene können folgende Rechte ausüben:
- Auskunftsrecht: Gemäß Art. 15 DSGVO kann die betroffenen Person vom Verantwortlichen bestimmte Auskünfte verlangen.
- Recht auf Berichtigung, Art. 16 DSGVO
- Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“), Art. 17 DSGVO
In der DSGVO werden unter Betroffenenrechte zudem folgende Pflichten der Verarbeiter geregelt:
- Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung, Art. 19 DSGVO,
- Grundsätzliches Verbot1) für Automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling, Art. 22 DSGVO.
Weitere Betroffenenrechte
Nicht bei den Betroffenenrechten geregelt aber dennoch ein wichtiges Recht der betroffenen Person ist die Möglichkeit zum Widerruf einer Einwilligung.
Betroffenenrechte bei rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten
Während die vorgenannten Betroffenenrechte grundsätzlich unabhängig davon sind, ob die Verarbeitung rechtmäßig oder rechtswidrig ist, gibt es bei einer rechtswidrigen Verarbeitung zusätzliche Rechte, die in den Art. 77 ff. DSGVO geregelt sind.
Es handelt sich dabei um folgende Normen:
- Art. 77 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
- Art. 78 Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
- Art. 79 Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
- Art. 80 Vertretung von betroffenen Personen
- Art. 81 Aussetzung des Verfahrens
- Art. 82 Haftung und Recht auf Schadenersatz
- Art. 83 Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
- Art. 84 Sanktionen