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Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen

Die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen gem. Artikel 6 Abs. 1 UA 1 lit. f DSGVO erlaubt Verarbeitungen allein aufgrund einer legitimen Interessenlage des Verantwortlichen soweit die Interessen und Rechte des Betroffenen nicht überwiegen. Es hat also eine Interessenabwägung zu erfolgen, die mit enormen praktischen Schwierigkeiten verbunden ist.1)

Behörden, dürfen sich auf diesen Erlaubnistatbestand Artikel 6 aufgrund von Abs. 1 UA 2 DSGVO nicht berufen. Ob das generell für öffentliche Stellen, also auch öffentliche Hochschulen, gilt, ist umstritten. Jedenfalls sobald es um die Wahrnehmung hoheitlicher Rechte geht, ist die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen ausgeschlossen. Wahrscheinlich wird der Ausschluss aber bereits greifen, wenn öffentliche Aufgaben erfüllt werden.2) Folglich sollten auch Hochschulen und andere öffentliche Stellen, die ihrem Selbstverständnis nach nicht oder nur sehr beschränkt „Behörden“ sind, auf die Verwendung dieses Erlaubnistatbestandes im Regelfall verzichten.

Gegen die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen hat die Betroffene Person gemäß Artikel 21 DSGVO ein eingeschränktes Widerspruchsrecht.

Einzelfälle

Im folgenden soll eine Sammlung instruktiver Einzelfälle zum berechtigten Interesse entstehen.

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