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Das Verfahren bei Prüfungsunfähigkeit von Studierenden der TU Ilmenau wirft praktische Datenschutzprobleme auf, die bei der Durchführung von Prüfungen eventuell die meisten Auswirkungen haben können.

Ausgangspunkt ist, dass Prüfungsunfähigkeit untrennbar mit der Gesundheit einer betroffenen Person verbunden ist. Daher werden zwangsläufig Gesundheitsdaten und damit besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet, was nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO unzulässig ist, es sei denn, es greift einer der Ausnahmetatbestände des Art. 9 Abs. 2 DSGVO. Dafür kommen die Buchstaben g, evtl. h und j in Betracht; jeweils in Verbindung mit den wichtigen landesgesetzlichen Regelungen § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. ThürHG und § 54 Abs. 11 ThürHG.

Daraus folgt:

  1. Nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit (bzw. DatenminimierungArt. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) dürfen nur die unbedingt notwendigen Daten erhoben werden. Insbesondere dürfen keine Diagnosen von Krankheiten erhoben werden und die Beeinträchtigungen auch nur soweit, wie es für die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit unabdingbar ist.
  2. Durch Technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten auch innerorganisatorisch nur befugten Personen (Prüfungsamt und Prüfungsausschuss) bekannt werden und auch nur in dem Maße, wie es zur Erfüllung der Aufgabe (Feststellung der Prüfungsunfähigkeit und Dokumentation, dass kein Fehlversuch vorliegt) notwendig ist.
  3. Auch im Interesse der Verwaltungsvereinfachung sollte transparent gemacht werden, inwieweit sehr kurze ärztliche Bescheinigungen allein mit der Bestätigung der Prüfungsfähigkeit ohne weitergehende gesundheitsbezogene Angaben ausreichend sind. Auch in einem solchen Fall werden weiterhin Gesundheitsdaten erhoben, für die im Grundsatz die oben beschriebenen Regeln gelten.
  4. Auch und gerade die Verarbeitung von Gesundheitsdaten führt dazu, dass die betroffene Person zu informieren ist. Es bedarf also einer Datenschutzerklärung.
  5. § 54 Abs. 11 ThürHG sieht keinen Formularzwang vor. Die Gestaltung der vom Gesetz vorgesehenen ärztlichen Bescheinigung liegt also primär im ärztlichen Ermessen. Das schließt nicht aus, dass die TU Ilmenau einen Vorschlag zur Gestaltung unterbreitet, so lange eindeutig kommuniziert wird, dass die Verwendung dieses Vorschlags freiwillig ist.

Eine endgültige Lösung wird erst mit der neuen PO-AB möglich sein. Übergangsweise wird die Verwendung des folgenden Formulars vorgeschlagen:muster_aerztliches_attest_190201.pdf Die im Formular genannten Hinweise sollten unbedingt beachtet werden. Vor allem sollte freigestellt werden, ob dieses Formular verwendet wird oder ein anderes Formular oder eine frei formulierte ärztliche Bescheinigung.

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