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Google ist eine Suchmaschine mit einem sehr umfangreichen Cache.

Bei einem Datenschutzverstoß der Internetseiten betrifft, sollte nach der Entfernung der Inhalte auf der eigenen Webseite über entsprechende Suchanfragen getestet werden, ob die unzulässigen Inhalte noch bei Google im Cache stehen.

Wenn ja, sollte die Entfernung beantragt werden; möglichst noch vor der Meldung eines Datenschutzverstoßes an den Landesdatenschutzbeauftragten. (Die interne Meldung des Datenschutzverstoßes erfolgt natürlich trotzdem sofort nach Feststellen des Verstoßes.)

Dazu gibt es zwei Wege:

1. Teilautomatisiert über eine Anfrage zum Entfernen veralteter Inhalte. Voraussetzung ist vermutlich ein Google-Konto. Bei diesem Verfahren wird die Seite https://www.google.com/webmasters/tools/removals aufgerufen und der Link zu der inzwischen veränderten oder gelöschten Seite angegeben. Unter Umständen muss der Prozess mehrmals Mal durchlaufen werden. Ab dem zweiten Mal müssen dann die Suchbegriffe angegeben werden, die nicht mehr auf der Webseite stehen und nicht mehr zu Treffern führen sollen. Wahrscheinlich kann bei jedem Durchlauf nur ein Suchbegriff angegangen werden.

Beispiel für die Seite zum Stellen von Entfernungsanträgen

2. Durch ein Anfrage beim Datenschutzbeauftragten von Google. Dieser ist erreichbar über https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?visit_id=1-636622487656890625-2433745496&rd=2 und dann allgemeine Datenschutzanfrage. Das Verfahren ist noch ungetestet, da bisher Weg 1 zum Erfolg führte.

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