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Recht auf Kopie bei Prüfungsleistungen
Der folgende Beitrag befasst sich mit dem Recht auf Kopie bei Prüfungsleistungen; also ob und wenn ja in welchem Umfang Studierende einen datenschutzrechtlichen Anspruch auf eine Kopie oder Scan a) ihrer eigenen Bearbeitung, b) der Prüferanmerkungen bzw. Gutachten und c) der Aufgabenstellung haben. Im Interesse der Übersichtlichkeit werden zunächst Klausuren betrachtet und die Ergebnisse der Untersuchung später auf mündliche Prüfungen und wissenschaftliche Arbeiten (Seminararbeiten, Bachelorarbeiten, Masterarbeiten) bezogen.
Der Beitrag befasst sich nicht mit der Frage, ob und inwieweit ein prüfungsrechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht besteht, also wenn gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung (rechtlich) vorgegangen werden soll beziehungsweise wenn die Erfolgsaussichten eines solchen Schrittes geprüft werden sollen.
1. Ausgangsfall
Studierende A hat am Fachgebiet X der TU Ilmenau mit dem Fachgebietsleiter Y als Prüfungsleistung eine Klausur geschrieben. A nimmt die Gelegenheit zur Prüfungseinsicht wahr. Die Bewertung der Klausur erscheint ihr angemessen. Im Hinblick auf zukünftige Klausuren am Fachgebiet möchte A die Prüferanmerkungen noch einmal in Ruhe analysieren und sich anhand der Klausur von ihrem Onkel B, der im selben Wissenschaftsbereich an einer anderen Hochschule wissenschaftlich und lehrend tätig ist, Empfehlungen holen. Sie bittet also den Fachgebietsleiter Y darum, sich von ihrer Bearbeitung einschließlich der Prüferanmerkungen und der Aufgabenstellung eine Kopie machen zu dürfen.
Besteht ein Anspruch der A gegen die TU Ilmenau auf Herausgabe von Kopien?
2. Anspruchsgrundlage
A könnte aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO einen Anspruch auf Herausgabe haben.
Dieser besteht, wenn der Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung eröffnet ist und Personenbezogene Daten der A verarbeitet werden, so dass sich die A als Betroffenenrecht auf den Recht auf Auskunft und insbesondere das Recht auf Kopie dem Grunde nach berufen kann und die geforderten Kopien auf vom Recht auf Kopie abgedeckt sind (Reichweite des Rechts auf Kopie).
3. Anwendungsbereich der DSGVO
4. Personenbezogene Daten der A
5. Verarbeitung
6. Betroffenenrechte, insbesondere Recht auf Auskunft und Recht auf Kopie
7. Zwischenergebnis
A hat dem Grunde nach einen Anspruch.