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<font inherit/inherit;;#e74c3c;;inherit>Die folgende Seite ist eine persönliche Seite. Sie ist öffentlich im Interesse der Transparenz und zur Ermöglichung konstruktiver Diskussionen. Sie enthält kein gesichertes Wissen.</font>
Internetrecht EAH Jena am 20. Juni 2019
- Referent: Carsten Ulbricht, http://www.rechtzweinull.de/
Domain und Account Name
- umfangreiche Rechtsprechung zu Domains auf Social Media Accounts übertragbar
- Ansprüche auf Herausgabe möglicherweise aufgrund Markenverletzung, Fake-Accounts
- Prüfung auf Verwendung des Namens: www.namechk.com
- Vorgehen bei Account-Grabbing
- Abgestuft vorgehen –> erst Meldefunktion, dann ggf. (anwaltliches) Schreiben
- Vorgehen über Plattformbetreiber oft sinnvoll –> Notice and Takedown
Impressum
- Infopflichten nach § 5 TMG, §§ 54, 55 RfStV
- für geschäftsmäßig genutzte Telemedien
- auch bei Social Media Auftritten
- LfDI BaWü Papier: Anforderungen an Social Media Auftritten von öffentlichen Einrichtungen (?) –> auch Impressumspflicht für öffentliche Stellen
- maximal 2 Klicks, besser nur 1 Klick
- zentrales Impressum sinnvoll (Verschlagwortung im VVT)
Äußerungsrecht
- Differenzierung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung
- Tatsachen sollten wahr, Meinungsäußerungen sollten vertretbar sein
- Vorgehen: Notice and Takedown
- Weiter Anwendungsbereich des Art. 5 GG unabhängigkeit von Qualität und Anonymität
- angreifbar: unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen, Schmähkritik
Urheberrecht
- bei Fotos wichtig: Motivauswahl
- Schöpfungshöhe: § 2 Abs. 2 UrhG; Beispiel Twitter: im Regelfall keine Schöpfungshöhe
- Rechtsfolgen: Unterlassungsanspruch, Beseitigungsanspruch, Kostenerstattungsanspruch, Auskunftsanspruch, Schadenersatzanspruch (wahlweise: Konkreter Schaden einschließlich entgangener Gewinn, Herausgabe Verletzergewinn, fiktive Lizenzgebühr)
- Zitatrecht
- Eigene geistige Auseinandersetzung mit den zitierten Gedanken
- Verhältnsimäßigkeit in Bezug auf Größe des Werks
- übernommener Inhalt muss unverändert sein
- Nennung der Quelle
- Problem: Memes und Gifs nach deutschem Recht problematisch
- Lizenzvereinbarung
- regelt Nutzungsrechte an urheberrechtsgeschützten Werken
- keine Formvorschriften
- Zweckübertragungslehre –> nachlesen
- Nutzungsrechte am Werk eines Arbeitnehmers stehen idR AG zu; 43 UrhG
- AGB-Recht grdsl. anwendbar
- Umfang
- einfach oder ausschließlich
- zeitlich, räumlich, inhaltl.
- sonstige Vorgaben, z.B. CC
- Begrenzung auf Verwertungsarten
- Link als Urheberrechtsverletzung umstritten: BGH, Urteil vom 17.7.2003, I ZR 259/00, Paperboy aber EuGH Urteil 8.9.2016 C-160/15 Linkhaftung möglich, wenn Gewinnerzielungsabsicht und Verletzung von Prüfungspflichten
- Sharing als Urheberrechtsverletzung:
- unwahrscheinlich, wenig juristische Argumente aber praktisch keine Fälle;
- sinnvoll: Sharing Button nutzen, Reposten innerhalb derselben Plattform, Einfacher Link statt Embedden;
- problematisch: Wiederverwendung auf anderem sozialem Netzwerk-typisch Instagramm aber evtl. auch Reupload als Bild (Problem: Schöpfungshöhe)
- Sharing Ampel: http://kurzlink.de/policy
- Embedding als Urheberrechtsverletzung: Problem Auslegung 19a UrhG; letztlich EuGH C-348/13: reines Embedding keine Urheberrechtsverletzung
Recht am eigenen Bild
- KUG aber DSGVO (siehe unten) Papier eines Landesdatenschutzbeauftragten: vernünftige Erwartungen –> evtl. https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/fotos-und-dsgvo-aufsichtsbehoerde-beantwortet-wichtige-fragen/, https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/dsgvo-kug-urteil-zur-veroeffentlichung-von-videos-auf-facebook/, https://www.lda.bayern.de/media/FAQ_Bilder_und_Verein.pdf, https://www.lfd.niedersachsen.de/startseite/datenschutzreform/dsgvo/anfertigung_und_veroeffentlichung_von_personenfotografien/anfertigung-und-veroeffentlichung-von-personenfotografien-nach-dem-25-mai-2018-166008.html
- Filmen im öffentlichen Raum von Rechtsprechung zunehmend liberaler gehandhabt (Stadtteilfest als zeitgeschichtliches Ereignis)
Wettbewerbsrecht
für Hochschulen eher ein überschaubares Thema aber bei Marktteilnahme und vor allem Föderung einzelner Unternehmen denkbar
Emailmarketing
- Gewinnung von Adressen –> DSGVO
- Zulässigkeit: § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, Einwilligung, aufgrund Beweislast bei Werber/Versender bei Email-Werbung: Double-Opt-In
- „Bestandskundenregelung“ § 7 Abs. 3 UWG, Werbung für Produkte, die vergleichbar zu den schon gekauften Produkten sind, mit vorheriger Information und Widerrufsmöglichkeit zulässig
Marken
- Markenstrategie
- sehr starker Schutz im Guten wie im Schlechten
- Search Engine Marketing: Nach EuGH teilweise zulässig: wenn keine Funktionsbeeinträchtigung und keine Verwechslungsgefahr
DSGVO
- Art. 13 Abs. 1 DSGVO must-have im Gegensatz zu Art. 13 Abs. 2 DSGVO wenn sinnvoll
- Problem Marketing über Facebook
- DSFA bei Gesundheitsdaten (Krankschreibung, Nachteilsausgleich) Evtl. Vorbild https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/tw-hinw/