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Internetrecht EAH Jena am 20. Juni 2019

Domain und Account Name

  • umfangreiche Rechtsprechung zu Domains auf Social Media Accounts übertragbar
  • Ansprüche auf Herausgabe möglicherweise aufgrund Markenverletzung, Fake-Accounts
  • Prüfung auf Verwendung des Namens: www.namechk.com
  • Vorgehen bei Account-Grabbing
    • Abgestuft vorgehen –> erst Meldefunktion, dann ggf. (anwaltliches) Schreiben
    • Vorgehen über Plattformbetreiber oft sinnvoll –> Notice and Takedown

Impressum

  • Infopflichten nach § 5 TMG, §§ 54, 55 RfStV
  • für geschäftsmäßig genutzte Telemedien
  • auch bei Social Media Auftritten
  • LfDI BaWü Papier: Anforderungen an Social Media Auftritten von öffentlichen Einrichtungen (?) –> auch Impressumspflicht für öffentliche Stellen
  • maximal 2 Klicks, besser nur 1 Klick
  • zentrales Impressum sinnvoll (Verschlagwortung im VVT)

Äußerungsrecht

  • Differenzierung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung
  • Tatsachen sollten wahr, Meinungsäußerungen sollten vertretbar sein
  • Weiter Anwendungsbereich des Art. 5 GG unabhängigkeit von Qualität und Anonymität
  • angreifbar: unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen, Schmähkritik

Urheberrecht

  • Weiter Anwendungsbereich gem. § 1 und 2 UrhG; Besonderheit Fotos 72 UrhG
  • bei Fotos wichtig: Motivauswahl
  • Schöpfungshöhe: § 2 Abs. 2 UrhG; Beispiel Twitter: im Regelfall keine Schöpfungshöhe
  • Rechtsfolgen: Unterlassungsanspruch, Beseitigungsanspruch, Kostenerstattungsanspruch, Auskunftsanspruch, Schadenersatzanspruch (wahlweise: Konkreter Schaden einschließlich entgangener Gewinn, Herausgabe Verletzergewinn, fiktive Lizenzgebühr)
  • Zitatrecht
    • Eigene geistige Auseinandersetzung mit den zitierten Gedanken
    • Verhältnsimäßigkeit in Bezug auf Größe des Werks
    • übernommener Inhalt muss unverändert sein
    • Nennung der Quelle
    • Problem: Memes und Gifs nach deutschem Recht problematisch
  • Lizenzvereinbarung
    • regelt Nutzungsrechte an urheberrechtsgeschützten Werken
    • keine Formvorschriften
    • Zweckübertragungslehre –> nachlesen
    • Nutzungsrechte am Werk eines Arbeitnehmers stehen idR AG zu; 43 UrhG
    • AGB-Recht grdsl. anwendbar
    • Umfang
      • einfach oder ausschließlich
      • zeitlich, räumlich, inhaltl.
      • sonstige Vorgaben, z.B. CC
      • Begrenzung auf Verwertungsarten
    • Link als Urheberrechtsverletzung umstritten: BGH, Urteil vom 17.7.2003, I ZR 259/00, Paperboy aber EuGH Urteil 8.9.2016 C-160/15 Linkhaftung möglich, wenn Gewinnerzielungsabsicht und Verletzung von Prüfungspflichten
    • Sharing als Urheberrechtsverletzung:
      • unwahrscheinlich, wenig juristische Argumente aber praktisch keine Fälle;
      • sinnvoll: Sharing Button nutzen, Reposten innerhalb derselben Plattform, Einfacher Link statt Embedden;
      • problematisch: Wiederverwendung auf anderem sozialem Netzwerk-typisch Instagramm aber evtl. auch Reupload als Bild (Problem: Schöpfungshöhe)
    • Embedding als Urheberrechtsverletzung: Problem Auslegung 19a UrhG; letztlich EuGH C-348/13: reines Embedding keine Urheberrechtsverletzung

Recht am eigenen Bild

Wettbewerbsrecht

für Hochschulen eher ein überschaubares Thema aber bei Marktteilnahme und vor allem Föderung einzelner Unternehmen denkbar

Emailmarketing

  • Gewinnung von Adressen –> DSGVO
  • Zulässigkeit: § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, Einwilligung, aufgrund Beweislast bei Werber/Versender bei Email-Werbung: Double-Opt-In
  • „Bestandskundenregelung“ § 7 Abs. 3 UWG, Werbung für Produkte, die vergleichbar zu den schon gekauften Produkten sind, mit vorheriger Information und Widerrufsmöglichkeit zulässig

Marken

  • Markenstrategie
  • sehr starker Schutz im Guten wie im Schlechten
  • Search Engine Marketing: Nach EuGH teilweise zulässig: wenn keine Funktionsbeeinträchtigung und keine Verwechslungsgefahr

DSGVO

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