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Inhaltsverzeichnis
Internetrecht EAH Jena am 20. Juni 2019
- Referent: Carsten Ulbricht, http://www.rechtzweinull.de/
Domain und Account Name
- umfangreiche Rechtsprechung zu Domains auf Social Media Accounts übertragbar
- Ansprüche auf Herausgabe möglicherweise aufgrund Markenverletzung, Fake-Accounts
- Prüfung auf Verwendung des Namens: www.namechk.com
- Vorgehen bei Account-Grabbing
- Abgestuft vorgehen –> erst Meldefunktion, dann ggf. (anwaltliches) Schreiben
- Vorgehen über Plattformbetreiber oft sinnvoll –> Notice and Takedown
Impressum
- Infopflichten nach § 5 TMG, §§ 54, 55 RfStV
- für geschäftsmäßig genutzte Telemedien
- auch bei Social Media Auftritten
- LfDI BaWü Papier: Anforderungen an Social Media Auftritten von öffentlichen Einrichtungen (?) –> auch Impressumspflicht für öffentliche Stellen
- maximal 2 Klicks, besser nur 1 Klick
- zentrales Impressum sinnvoll (Verschlagwortung im VVT)
Äußerungsrecht
- Differenzierung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung
- Tatsachen sollten wahr, Meinungsäußerungen sollten vertretbar sein
- Vorgehen: Notice and Takedown
- Weiter Anwendungsbereich des Art. 5 GG unabhängigkeit von Qualität und Anonymität
- angreifbar: unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen, Schmähkritik
Urheberrecht
- bei Fotos wichtig: Motivauswahl
- Schöpfungshöhe: § 2 Abs. 2 UrhG; Beispiel Twitter: im Regelfall keine Schöpfungshöhe
- Rechtsfolgen: Unterlassungsanspruch, Beseitigungsanspruch, Kostenerstattungsanspruch, Auskunftsanspruch, Schadenersatzanspruch (wahlweise: Konkreter Schaden einschließlich entgangener Gewinn, Herausgabe Verletzergewinn, fiktive Lizenzgebühr)
- Zitatrecht
- Eigene geistige Auseinandersetzung mit den zitierten Gedanken
- Verhältnsimäßigkeit in Bezug auf Größe des Werks
- übernommener Inhalt muss unverändert sein
- Nennung der Quelle
- Problem: Memes und Gifs nach deutschem Recht problematisch
- Lizenzvereinbarung
- regelt Nutzungsrechte an urheberrechtsgeschützten Werken
- keine Formvorschriften
- Zweckübertragungslehre –> nachlesen
- Nutzungsrechte am Werk eines Arbeitnehmers stehen idR AG zu; 43 UrhG
- AGB-Recht grdsl. anwendbar
- Umfang
- einfach oder ausschließlich
- zeitlich, räumlich, inhaltl.
- sonstige Vorgaben, z.B. CC
- Begrenzung auf Verwertungsarten
- Link als Urheberrechtsverletzung umstritten: BGH, Urteil vom 17.7.2003, I ZR 259/00, Paperboy aber EuGH Urteil 8.9.2016 C-160/15 Linkhaftung möglich, wenn Gewinnerzielungsabsicht und Verletzung von Prüfungspflichten
- Sharing als Urheberrechtsverletzung: unwahrscheinlich, wenig juristische Argumente aber praktisch keine Fälle; sinnvoll: Sharing Button nutzen, Reposten innerhalb derselben Plattform, Einfacher Link statt Embedden; problematisch: Wiederverwendung auf anderem sozialem Netzwerk-typisch Instagramm aber evtl. auch Reupload als Bild (Problem: Schöpfungshöhe)
- Sharing Ampel: http://kurzlink.de/policy