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Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten oder kurz VVT wird geführt gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO von Verantwortlichen für alle Verarbeitungstätigkeiten und gemäß Art. 30 Abs. 2 DSGVO von Auftragsverarbeitern alle Kategorien von Auftragsverarbeitungen.