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Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen
Die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen gem. Artikel 6 Abs. 1 UA 1 lit. f DSGVO erlaubt Verarbeitungen allein aufgrund einer legitimen Interessenlage des Verantwortlichen soweit die Interessen und Rechte des Betroffenen nicht überwiegen. Es hat also eine Interessenabwägung zu erfolgen, die mit enormen praktischen Schwierigkeiten verbunden ist.1)
Behörden, dürfen sich auf diesen Erlaubnistatbestand Artikel 6 aufgrund von Abs. 1 UA 2 DSGVO nicht berufen. Ob das generell für öffentliche Stellen, also auch öffentliche Hochschulen, gilt, ist umstritten. Jedenfalls sobald es um die Wahrnehmung hoheitlicher Rechte geht, dürfte die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen ausgeschlossen sein.
Gegen die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen hat die Betroffene Person gemäß Artikel 21 DSGVO ein eingeschränktes Widerspruchsrecht.