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Die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen gem. Artikel 6 Abs. 1 UA 1 lit. f DSGVO erlaubt Verarbeitungen allein aufgrund einer legitimen Interessenlage des Verantwortlichen soweit die Interessen und Rechte des Betroffenen nicht überwiegen. Es hat also eine Interessenabwägung zu erfolgen, die mit enormen praktischen Schwierigkeiten verbunden ist.1)
Behörden bzw. wohl generell öffentliche Stellen, also auch öffentliche Hochschulen, dürfen sich auf diesen Erlaubnistatbestand Artikel 6 Abs. 1 UA 2 DSGVO nicht berufen.
1)
Zum Vorgehen vgl. Robrahn/Bremert: Interessenskonflikte im Datenschutzrecht(ZD 2018, 291).