Willkommen beim Datenschutz-Wiki der TU Ilmenau
Hinweise Impressum Datenschutzerklärung


Dies ist eine alte Version des Dokuments!


Die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe gem. Artikel 6 Abs. 1 UA 1 lit. e DSGVO erlaubt Verarbeitungenzur Erfüllung von durch Rechtsvorschrift (insb. durch oder aufgrund von Gesetzen) definierten Aufgaben. Wahrgenommen wird sie auf der Grundlage der Rechtsvorschrift von Stellen verschiedener Rechtsträger. Zuvörderst sind diese Träger hoheitlicher Gewalt, also insbes. Bund, Länder und Gemeinden und ihre Behörden, denen Aufgaben spezifisch zugewiesen werden; vorgesehen sind aber auch Privatpersonen, denen eine Aufgabe übertragen wurde.

Die Norm stellt im Vergleich zum bisherigen Recht eine deutliche Erleichterung, weil nach BDSG-alt gerade nicht von einer Aufgabe auf eine Befugnis zur Datenverarbeitung geschlossen werden durfte.

Auch hier sollten Datenverarbeiter sorgfältig prüfen, welche Rechtsvorschriften hier zu Erlaubnistatbeständen führen.

Im Hochschulbereich ist eine allgemeine Aufgabenzuweisung in § 5 ThürHG enthalten.

Gegen die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe hat die betroffene Person gemäß Artikel 21 DSGVO ein eingeschränktes Widerspruchsrecht.

Drucken/exportieren
QR-Code
QR-Code Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe (erstellt für aktuelle Seite)