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Inhaltsverzeichnis
<font inherit/inherit;;#e74c3c;;inherit>Der folgende Text ist ein Entwurf und noch nicht als Artikel Bestandteil dieses Wiki!</font>
<font inherit/inherit;;#006666;;inherit>Der Inhalt des folgenden Artikels bezieht sich ausschließlich auf die TU Ilmenau und sollte nicht auf andere Institutionen übertragen werden.</font>
Videoaufzeichnung
Videoaufzeichnung meint Veranstaltungen, insbesondere Lehrveranstaltungen, an der TU Ilmenau auf Video aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zu verwenden. Videaufzeichnungen in diesem Sinne sind abzugrenzen von Videoüberwachung, wo idealerweise gar keine Geschehnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen sofort oder nach einer definierten, möglichst kurzen Zeitspanne gelöscht werden, soweit nicht ausnahmesweise die Aufzeichnungen verwendet werden, um Straftaten verfolgen zu können.
Naheliegenderweise gibt es Überschneidungen zu den Ausführungen in dem Artikel Veranstaltungen, wo es ja auch häufig um Bildaufzeichnungen geht.
Personenbezogene Daten
Videoaufnahmen von Menschen führen immer zur Erhebung personenbezogener Daten dieser Menschen.
Rechtliche Besonderheiten
Die Videoüberwachung wird in § 30 ThürDSG besonders geregelt und auch in Erwägungsgrund 91 DSGVO (und teilweise 51) besonders angesprochen. Zwar ist das Kernthema jeweils die Videoüberwachung aber die in diesem Artikel besprochene Videoaufzeichnung lässt sich in der Praxis nicht vollumfänglich von Überwachung trennen.
Weiterhin ist das KUG (Kunsturhebergesetz) zu beachten.
Zulässigkeit einer Videoaufzeichnung
Wie bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung positiv festzustellen.
Bezüglich der Veranstaltungsteilnehmer sind mögliche Rechtfertigungsgründe insbesondere die Einwilligung, die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe und die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen, wobei die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe in Regelfall zu bevorzugen sein dürfte. (Zu Gründen siehe Rechtmäßigkeit der Verarbeitung)
Als Aufgaben kommen hier insbesondere gemäß § 5 ThürHG die Öffentlichkeitsarbeit (Abs. 13), der Wissens- und Technologietransfer (Abs. 2 S. 2), die Bewältigung der „Herausforderungen der gesellschaftlichen Veränderungen durch die Digitalisierung“ (Abs. 11) aber auch die Teilhabe trotz Behinderung und psychischer oder chronischer Erkrankung (Abs. 7 S. 2 und Satz 3 Nr. 1) sowie die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen (Abs. 7 S. 3 Nr. 2) in Betracht.
Bezüglich der Lehrenden und sonstigen Protagonisten sind mögliche Rechtfertigungsgründe insbesondere die Einwilligung und die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe sowie bei Mitarbeitern die Erfüllung eines Vertrages.
Datenminimierung bzw. Erforderlichkeitsgrundsatz
Auch wenn in den meisten Fällen Videoaufzeichnungen dem Grunde nach zulässig sind, muss gerade in diesem Bereich der Grundsatz der Datenminimierung bzw. der Erforderlichkeitsgrundsatz besonders streng beachtet werden: Es dürfen also nur die Daten verarbeitet werden, die von dem Erlaubnistatbestand abgedeckt sind. Also bei der Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe dürfen nur die Daten verarbeitet werden, die für die Aufgabe wirklich notwendig sind.
Betroffenenrechte
Den (möglicherweise) erfassten Personen stehen die Betroffenenrechte zu. Zunächst ist gemäß Art. 12 und Art. 13 DSGVO über die Verarbeitung und die Betroffenenrechte zu informieren. Bei den Betroffenenrechten sind hervorzuheben das Auskunftsrecht und das Widerspruchsrecht (sowie das aus letzterem ggf. resultierende Recht auf Löschung).
Maßnahmen
- Hinweise auf die Videoaufzeichnung sind zu geben:
- wo möglich bei der Ankündigung der Veranstaltung und/oder
- an den Eingängen zu dem Raum, in dem die Aufzeichnung erfolgt.
- Die Information jedes Teilnehmers muss sichergestellt sein.
- Hinweise, vor allem Schilder, können beschränkt werden auf eine Kurzzusammenfassung (auch als Piktogramm) und einen Link (idealerweise auch als QR-Code) zur Datenschutzerklärung.
- Teilnehmer sind möglichst gar nicht und ansonsten nur von hinten aufzunehmen, so dass die Erkennbarkeit eingeschränkt ist.
- Tonaufzeichnungen sind zulässig.
- Bei Pflichtveranstaltungen oder auch Wahlpflichtveranstaltungen muss sichergestellt werden, dass die Aufzeichnungen keinesfalls für eine Benotung von Teilnehmern herangezogen werden. Gleiches gilt für etwaige Vorstufen von Noten.