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Inhaltsverzeichnis
<font inherit/inherit;;#e74c3c;;inherit>Der folgende Text ist ein Entwurf und noch nicht als Artikel Bestandteil dieses Wiki!</font>
<font inherit/inherit;;#006666;;inherit>Der Inhalt des folgenden Artikels bezieht sich ausschließlich auf die TU Ilmenau und sollte nicht auf andere Institutionen übertragen werden.</font>
Videoaufzeichnung
Videoaufzeichnung meint Veranstaltungen, insbesondere Lehrveranstaltungen, an der TU Ilmenau auf Video aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zu verwenden. Videaufzeichnungen in diesem Sinne sind abzugrenzen von Videoüberwachung, wo idealerweise gar keine Geschehnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen sofort oder nach einer definierten, möglichst kurzen Zeitspanne gelöscht werden, soweit nicht ausnahmesweise die Aufzeichnungen verwendet werden, um Straftaten verfolgen zu können.
Naheliegenderweise gibt es Überschneidungen zu den Ausführungen in dem Artikel Veranstaltungen, wo es ja auch häufig um Bildaufzeichnungen geht.
Personenbezogene Daten
Videoaufnahmen von Menschen führen immer zur Erhebung personenbezogener Daten dieser Menschen.
Rechtliche Besonderheiten
Die Videoüberwachung wird in § 30 ThürDSG besonders geregelt und auch in Erwägungsgrund 91 DSGVO (und teilweise 51) besonders angesprochen. Zwar ist das Kernthema jeweils die Videoüberwachung aber die in diesem Artikel besprochene Videoaufzeichnung lässt sich in der Praxis nicht vollumfänglich von Überwachung trennen.
Zulässigkeit einer Videoaufzeichnung
Wie bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung positiv festzustellen.
In Betracht kommen insbesondere die Einwilligung, die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe und die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen, wobei die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe in Regelfall zu bevorzugen sein dürfte. (Zu Gründen siehe Rechtmäßigkeit der Verarbeitung)