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Als Trennungsgebot werden im Datenschutz verschiedene Prinzipien bezeichnet.

Anlage (zu § 9 Satz 1) BDSG a.F.

Das wichtigste Trennungsgebot war in der Anlage (zu § 9 Satz 1) BDSG a.F. geregelt. Danach war bei der Verarbeitung personenbezogener Daten „zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können“.

§ 13 Abs. 4 TMG

Auch § 13 Abs. 4 TMG sieht als spezielle Ausprägung des o.g. im TMG ein Trennungsgebot vor.1)

DSGVO

Im Kontext der DSGVO meint Trennungsgebot die von sonstigem Text getrennte Darstellung von Textteilen, die den Datenschutz betreffen; z.B. Art. 7 Abs. 2 S. 1 DSGVO2) und Art. 21 Abs. 4 DSGVO.3)

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