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§ 26 Thüringer Datenschutzgesetz
Wortlaut
§ 26 Öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen
Soweit öffentliche Stellen am Wettbewerb teilnehmen, sind auf sie, auf ihre Zusammenschlüsse und Verbände von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur die Regeln zur Aufsicht anzuwenden ( §§ 3 bis 12 ). Im Übrigen gelten für sie die Bestimmungen des Teils 2 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Gesetzesbegründung
Zu § 26
Öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen
§ 26 schreibt vor, welche Bestimmungen auf die öffentlichen Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen, anwendbar sind. Da es sich noch immer um öffentliche Stellen des Landes handelt, verbleibt die Aufsicht bei dem Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz. Der Grundsatz der Wettbewerbsgleichheit verlangt aber zugleich, dass öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen, den privaten Wettbewerbsteilnehmern gleichgestellt sind. Nach der Struktur des nationalen Datenschutzrechts wird daher in Satz 2 Teil 2 des Bundesdatenschutz-gesetzes für anwendbar erklärt.
(Quelle: Thüringer Landtag Drucksache 6/4943, S. 113)