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(Zur Übersicht: ThürDSG)

§ 25 Thüringer Datenschutzgesetz

Wortlaut

§ 25 Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit

(1) Soweit personenbezogene Daten in Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu journalistischen, künstlerischen, literarischen sowie wissenschaftlichen Zwecken verarbeitet werden, gelten von den Kapiteln II bis VII sowie IX der Verordnung (EU) 2016/679 nur Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f sowie die Artikel 24, 32 und 33 sowie § 83 BDSG . Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 83 BDSG gelten mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f und Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/679 eintreten.

(2) Führt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 Satz 1 zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen, Beschlüsse, Urteile und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren, wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam zu übermitteln.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für regelmäßig, also nicht nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeiten. Eine haupt- oder nebenberufliche Ausübung der Tätigkeiten ist nicht erforderlich.

(Anmerkung: In Abs. 1 wurde das Merkmal wissenschaftlich nachträglich eingefügt und ist im Entwurf der Landesregierung, Thüringer Landtag Drucksache 6/4943, noch nicht enthalten. Gleiches gilt für Absatz 3.)

Amtliche Gesetzesbegründung

Zu § 25 Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit

Aufgrund der überragenden Bedeutung von Information und freier Kommunikation für die Demokratie ist es zielführend, nicht nur die Arbeit „traditioneller“ Medien in der Form journalistisch-redaktionell operierender Unternehmen mit den Regelungen zum Datenschutz in Einklang zu bringen, sondern entsprechend Artikel 85 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch andere, vergleichbare Datenverarbeitungsvorgänge wegen ihrer Bedeutung für die Informations- und Kommunikationsfreiheit in ebenso vergleichbarer Weise zu privilegieren.

(Quelle: Thüringer Landtag Drucksache 6/4943, S. 112)

Parallelvorschriften

Keine: Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein, Bund

Ja, aber wissenschaftliche Zwecke nicht erfasst: Baden-Württemberg(§ 19 LDSG BW), Bayern(Art. 38 BayDSG), Berlin(§ 19 BlnDSG), Brandenburg(§ 29 BbgDSG), Hamburg (§ 12 HmbDSG), Mecklenburg-Vorpommern (§ 12 DSG M-V), Nordrhein-Westfalen(§ 19 DSG NRW), Sachsen-Anhalt(§ 25 DSAG LSA); ähnlich auch Österreich (§ 9 DSG)

Erläuterung

§ 25 ThürDSG nutzt die Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO nahezu maximal und pauschal aus. Aus der Gesetzesbegründung geht nicht hervor, warum die Aufhebung fast der gesamten DSGVO für die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit „erforderlich“ sein soll (vgl. Art. 85 Abs. 2: „[…]wenn dies erforderlich ist[…]“). Auch EG 153 DSGVO geht von „Abweichungen und Ausnahmen von bestimmten Vorschriften dieser Verordnung“ aus, was kaum zum pauschalen kapitelweisen Außerkraftsetzen der DSGVO passt. Offen bleibt auch, was die Besonderheit der in Kraft bleibenden Artikel 5 Abs. 1 lit. f, 24, 32, 33 DSGVO ausmachen soll.

Angesichts der Vorgaben der DSGVO scheint es naheliegend, in den bestehenbleibenden Normen nur einen Mindeststandard zu sehen, der jedoch überschritten werden muss durch Beachtung weiterer Regelungen der DSGVO, wenn dies die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nicht ernsthaft beeinträchtigt.

Zudem wird zu prüfen sein, welche Verarbeitungen in den Anwendungsbereich der Norm fallen. In jedem Falle wird eine Betrachtung der einzelnen Verarbeitung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO:„Für die Verarbeitung[…]“) und nicht des Verarbeiters als ganzes erforderlich sein.

Wissenschaftliche Zwecke

Die Regelung ist mit der Erfassung der wissenschaftlichen Zwecke Deutschland einmalig (s.o. Parallelregelungen). Soweit Bundesländer von der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO Gebrauch machen, werden für die in Art. 85 Abs. 2 DSGVO genannten wissenschaftlichen Zwecke keine Abweichungen vorgesehen. Das ist auch konsequent, da alle Bundesländern spezifische - wenn auch sehr heterogene - Regelungen zum Forschungsdatenschutz vorsehen (Siehe zu Einzelheiten § 28 Thüringer Datenschutzgesetz#Parallelvorschriften). Diese Vorschriften zum Forschungsdatenschutz sind (einschließlich § 28 ThürDSG) alle wesentlich spezieller und detaillierter als § 25 ThürDSG.

Es stellt sich daher die Frage, wie mit der Erfassung wissenschaftlicher Zwecke in der Norm umzugehen ist.

Eine Einschränkung des Anwendungsbereiches wissenschaftlicher Zwecke auf Publikationen ergibt keinen Sinn, da gerade für Veröffentlichungen § 28 Abs. 4 ThürDSG keine Erleichterung sondern eine massive Verschärfung der Regeln der DSGVO vorsieht, so dass ausgerechnet an dieser Stelle der Wertungswiderspruch zwischen § 25 und § 28 am größten ist.

Ein möglicher Ansatz wäre, nach Forschungsdaten und anderen personenbezogenen Daten im Kontext von Veröffentlichungen zu differenzieren und für erstere § 28 ThürDSG anzuwenden und für letztere § 25 ThürDSG.

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