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Datenschutz in der Wissenschaft

Datenschutz in der Wissenschaft ist als eigenständiger Begriff wenig sinnvoll. Es gelten natürlich die ganz allgemeinen Regeln zu personenbezogenen Daten, betroffenen Personen und der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. Es gibt aber keine Sonderregeln für Wissenschaft generell.1) Die DSGVO sieht für die wissenschaftliche Forschung Sonderregeln, insbesondere Erleichterungen, vor. Für den Datenschutz in der Lehre muss einstweilen offen bleiben, inwieweit insbesondere die Art. 85 Abs. 1 und 2 sowie Art. 89 Abs. 1 und 2 DSGVO Privilegierungen bringen.

Für Verarbeitungen außerhalb der Kernbereiche von Forschung und Lehre gelten ohne Besonderheiten allein die allgemeinen Regelung, die - ebenfalls im Rahmen der allgemeinen Regeln - konkretisiert werden können, was beispielsweise durch das ThürDSG und das ThürHG geschieht.

1)
Vgl. Golla in Specht/Mantz, § 23 Rn. 4
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