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Datenschutz in der Forschung
Datenschutz in der Forschung ist ein Spannungsfeld zwischen den Belangen des Datenschutzes auf der einen Seite und den Zielen der Forschung auf der anderen Seite. Deutlich wird das beispielsweise am datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenminimierung, der in aller Regel genau entgegengesetzt zum Anliegen in der Forschung ist, möglichst umfassende und möglichst genaue Daten zu haben.
Begriff der Forschung
Die DSGVO enthält keine Legaldefinition der (wissenschaftlichen) Forschung. Allerdings gibt Erwägungsgrund 159 Satz 2 Hinweise, wie der Begriff zu verstehen ist: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken im Sinne dieser Verordnung sollte weit ausgelegt werden und die Verarbeitung für beispielsweise die technologische Entwicklung und die Demonstration, die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung und die privat finanzierte Forschung einschließen.“
Allerdings darf der Begriff auch nicht ins Grenzenlose ausgeweitet werden. Es muss um die Gewinnung „neuartiger Erkenntnisse“(so Golla in Specht/Mantz, § 23 Rn.15) gehen, was sich von den nur neuen Erkenntnissen abgrenzt, wenn es darum geht, beispielsweise im Bereich der Marktforschung bekannte und wissenschaftlich gesicherte Methoden allein zur Informationsgewinnung im unternehmerischen Kontext anzuwenden. Möglicherweise kann auch der Begriff der „Origininären Forschung“1) beziehungsweise „Theoriefindung“ zur Begriffsschärfung beitragen.
Adressatenkreis
Entsprechend der Weite des Forschungsbegriffs ist auch der Adressatenkreis für Datenschutz in der Forschung groß: Im Hochschulkontext geht es nicht nur um Professorinnen und Professoren und deren in der Forschung tätige wissenschaftliche Mitarbeiter sondern auch um technische Mitarbeiter sowie nicht zu unterschätzen um Forschung von Studierenden.
Verantwortliche
Ein Folgeproblem des Adressatenkreises ist die Frage nach dem Verantwortlichen der Datenverarbeitung. Hier kommt zunächst die Einrichtung in Betracht, üblicherweise die Hochschule als Körperschaft öffentlichen Rechts. Es kann aber auch die forschende Person selbst sein. Schließlich kommt noch eine Kombination aus beiden in Frage, beispielsweise als Gemeinsam Verantwortliche.2) Maßgeblich wird sein, wer bildlich formuliert „die Fäden in der Hand hält“. Rechtlich könnte auch danach gefragt werden, wer die Inhaber der Forschungsdaten ist.3) legitime Zwecke sind, die zur weiteren Speicherung berechtigen. Bei einer notwendigen Abwägung wird auch zu berücksichtigen sein, ob die Daten pseudonymisiert sind und welche Risiken für die betroffenen Personen von Ihnen ausgehen können.
Wenn die Inhaberschaft für die Forschungdaten bei einer Einrichtung mit einem Archiv liegt, sollte keine eigenmächtige Löschung der Daten vorgenommen werden. Vielmehr sollte mit Abschluss des Forschungsprojektes das Archiv gemäß den in der Organisation gültigen Regeln eingebunden werden, so dass eine ordnungsgemäße dauerhafte Speicherung oder Löschung durchgeführt werden kann.
Schon die vorübergehende aber erst recht die dauerhafte Speicherung von personenbezogenen Daten in einem ungeordneten Kontext (willkürlich ausgewählte Verzeichnisse/Laufwerke, fehlende Auffindbarkeit) ist zu unterlassen.
- Welche (Kategorien von) Daten sollen erhoben werden?
- Welche Gefahren gehen von diesen Daten für die betroffenen Personen aus?
- Abhängig von den beiden vorherigen Punkten (Risikobasierter Ansatz):
- Bedarf es einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO weil es ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gibt?
- Welche Technischen und Organisatorischen Maßnahmen sind zum Schutz der erhobenen Daten zu ergreifen?