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Auftragsverarbeitungsvertrag

Der Auftragsverarbeitungsvertrag oder kurz „AVV“ oder „AV-Vertrag“ regelt das datenschutzrechtliche Verhältnis zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter bei einer Auftragsverarbeitung.

Üblicherweise handelt es sich dabei um ein vom Leistungsvertrag unabhängiges Dokument. Es ist jedoch auch möglich Leistungsvertrag und AVV in einem Dokument zusammenzufassen.

Als Anhang zum AVV werden üblicherweise die TOMs vereinbart.

Inhalte des Auftragsverarbeitungsvertrages

Zwingende Inhalte

Die Mindestinhalte des AVV ergeben sich aus Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

  • Weisungsrecht des Auftraggebers
  • Laufzeit des Vertrages (Üblicherweise an den Leistungsvertrag gekoppelt.)
  • Recht zur fristlosen Kündigung bei Datenschutzverstößen 1)

Sinnvolle Inhalte

  • Der Auftragsverarbeiter und etwaige Unterauftragsverarbeiter unterliegen nicht dem CLOUD Act. (Vor allem bei sensiblen Daten und wenn der Auftragsverarbeiter Zugriff auf die Daten im Klartext hat ein wichtiger Punkt.)

Muster

1)
Wenn § 43e Abs. 2, S. 2 BRAO für die Rechtsanwälte eine Pflicht(!) zur Beendigung vorsieht, ist das nur Konsequenz eines allgemeingültigen Prinzips, dass Datenschutzverstöße eines Vertragspartners nur sehr begrenzt hingenommen, bzw. mit milderen Mitteln als der Kündigung beantwortet werden dürfen.
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