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Auftragsverarbeitungsvertrag

Der Auftragsverarbeitungsvertrag oder kurz „AVV“ oder „AV-Vertrag“ regelt das datenschutzrechtliche Verhältnis zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter bei einer Auftragsverarbeitung.

Üblicherweise handelt es sich dabei um ein vom Leistungsvertrag unabhängiges Dokument. Es ist jedoch auch möglich Leistungsvertrag und AVV in einem Dokument zusammenzufassen.

Als Anhang zum AVV werden üblicherweise die TOMs vereinbart.

Inhalte des Auftragsverarbeitungsvertrages

Zwingende Inhalte

Die Mindestinhalte des AVV ergeben sich aus Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

  • Weisungsrecht des Auftraggebers

Sinnvolle Inhalte

  • Der Auftragsverarbeiter und etwaige Unterauftragsverarbeiter unterliegen nicht dem CLOUD Act. (Vor allem bei sensiblen Daten und wenn der Auftragsverarbeiter Zugriff auf die Daten im Klartext hat ein wichtiger Punkt.)

Muster

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