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Recht auf Kopie bei Prüfungsleistungen

Der folgende Beitrag befasst sich mit dem Recht auf Kopie bei Prüfungsleistungen; also ob und wenn ja in welchem Umfang Studierende einen datenschutzrechtlichen Anspruch auf eine Kopie oder Scan a) ihrer eigenen Bearbeitung, b) der Prüferanmerkungen bzw. Gutachten und c) der Aufgabenstellung bei Prüfungen haben. Im Interesse der Übersichtlichkeit werden zunächst Klausuren betrachtet und die Ergebnisse der Untersuchung später auf mündliche Prüfungen und wissenschaftliche Arbeiten (Seminararbeiten, Bachelorarbeiten, Masterarbeiten) bezogen.

Der Beitrag befasst sich nicht mit der Frage, ob und inwieweit ein prüfungsrechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht besteht, also wenn gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung (rechtlich) vorgegangen werden soll beziehungsweise wenn die Erfolgsaussichten eines solchen Schrittes geprüft werden sollen.

1. Ausgangsfall

Studierende A hat am Fachgebiet X der TU Ilmenau mit dem Fachgebietsleiter Y als Prüfungsleistung eine Klausur geschrieben. A nimmt die Gelegenheit zur Prüfungseinsicht wahr. Die Bewertung der Klausur erscheint ihr angemessen. Im Hinblick auf zukünftige Klausuren am Fachgebiet möchte A die Prüferanmerkungen noch einmal in Ruhe analysieren und sich anhand der Klausur von ihrem Onkel B, der im selben Wissenschaftsbereich an einer anderen Hochschule wissenschaftlich und lehrend tätig ist, Empfehlungen holen. Sie bittet also den Fachgebietsleiter Y darum, sich von ihrer Bearbeitung einschließlich der Prüferanmerkungen und der Aufgabenstellung eine Kopie machen zu dürfen.

Besteht ein Anspruch der A gegen die TU Ilmenau auf Herausgabe von Kopien?

2. Anspruchsgrundlage

A könnte aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO einen Anspruch auf Herausgabe haben.

Dieser besteht, wenn der Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung eröffnet ist und Personenbezogene Daten der A verarbeitet werden, so dass sich die A als Betroffenenrecht auf den Recht auf Auskunft und insbesondere das Recht auf Kopie dem Grunde nach berufen kann und die geforderten Kopien auf vom Recht auf Kopie abgedeckt sind (Reichweite des Rechts auf Kopie).

3. Anwendungsbereich der DSGVO

Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist für analoge Datenverarbeitungen („nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“) umstritten. Durch § 2 Abs. 1 ThürDSG ist dieser Streit aber im Geltungsbereich des ThürDSG gegenstandslos. Die DSGVO ist danach selbst bei rein analoger Verarbeitung anzuwenden. Also auch im vorliegenden Fall.

4. Personenbezogene Daten der Studierenden

Es müssten Personenbezogene Daten vorliegen. Das ist nach der NOWAK Entscheidung 1) für die schriftliche Bearbeitung des Prüflings (Vgl. Tz. 36 ff. und Tz. 62) und die Anmerkungen des Prüfers (Vgl. Tz. 42 ff. und Tz. 62) so entschieden worden. Für die Aufgabenstellung wird in dieser Entscheidung dagegen abgelehnt (Tz. 58), dass es sich bei den Prüfungsfragen um ein personenbezogenes Datum handelt.

5. Verarbeitung

Es liegt auch gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO eine Verarbeitung vor, zumindest durch die Aufbewahrung(=Speicherung) aber in der Bewertung der Prüfungsleistung dürfte auch eine „Organisation“ und ein „Ordnen“ zu sehen sein.

6. Artikel 15 Abs. 4 DSGVO als negative Tatbestandsmerkmal?

Das Recht auf Kopie könnte zusätzlich ein negatives Tatbestandsmerkmal in Gestalt des Art. 15 Abs. 4 beinhalten. Das würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass letztlich eine Abwägung der etwa betroffenen Rechtsgüter erfolgen müsste.

7. Betroffenenrechte, insbesondere Recht auf Auskunft und Recht auf Kopie

Da eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der DSGVO vorliegt, kann sich A auf die Betroffenenrechte der DSGVO berufen. Dazu gehört auch das Recht auf Auskunft und mithin grundsätzlich auch das Recht auf Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO.

8. Zwischenergebnis

A kann dem Grunde nach gegenüber der TU Ilmenau das Recht auf Kopie geltend machen.

9. Reichweite des Rechts auf Kopie

Wesentliche Einschränkung durch Art. 15 Abs. 4 DSGVO. Beschränkungen denkbar durch Urheberrecht und Schutz personenbezogener Daten Dritter.

9.1 Urheberrecht

Eine Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten des Y durch Verletzung seines Urheberrechts setzt voraus, dass Y an seinen Prüferanmerkungen ein Urheberrecht besitzt. Das dürfte in der Regel an der erforderlichen Schöpfungshöhe scheitern. Soweit (ausnahmsweise) die erforderliche Schöpfungshöhe vorliegt, wird eine Verwertung des somit geschützten Werks aufgrund des § 5 Abs. 1 UrhG in der Variante „Entscheidung“ wohl anzunehmen sein. Y kann sich somit nicht auf sein Urheberrecht berufen

9.2 Schutz personenbezogener Daten Dritter

Fraglich ist, ob Prüferanmerkungen und Aufgabenstellung ein personenbezogene Daten des Y darstellen, die nicht an A übermittelt werden dürfen.

9.2.1 Anwendungsbereich der DSGVO

Siehe oben.

9.2.2 Personenbezogene Daten

Bei der Bearbeitung des Prüflings handelt es sich nicht um ein personenbezogenes Datum des Prüfers.

Bei den Prüferanmerkungen handelt es sich dagegen um ein personenbezogenes Datum des Prüfers, wie sich schon aus der Nowak-Entscheidung ergibt.

9.2.3 Verarbeitung

Hier durch Offenlegung

9.2.4 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Art. 5,6 DSGVO (Art. 15 DSGVO als Rechtfertigungstatbestand neben Art. 6?)

9.2.4.1 lit. c Verpflichtung

Nötig wäre eine rechtliche Verpflichtung, die aus für die Verantwortliche bindenden Rechtsnormen resultiert.

9.2.4.2 lit. e Aufgabe

Ein Rechtfertigung der Verarbeitung könnte gemäß Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. e durch die Wahrnehmung einer Aufgabe gerechtfertigt sein.

Eine solche Aufgabe könnte darin liegen, dass eine Ermöglichung der Überprüfung der Sachlichen Richtigkeit der Korrektur eine Aufgabe der TU Ilmenau ist. Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine legitime Aufgabe. (Natürlich wäre es nicht legitim, die Bearbeitung der Klausur als solche zu berichtigen, sondern immer nur die Korrektur beziehungsweise die Prüferanmerkungen.

Allerdings müsste die Erforderlichkeit gegeben sein. Dagegen spricht, dass es ein prüfungsrechtliches Überdenkungsverfahren gibt, dass auch einen Anspruch auf umfassende Akteneinsicht beeinhaltet. Daneben ein weiteres Verfahren zur Überprüfung der Richtigkeit zu etablierend erscheint nicht erforderlich.

Dagegen spricht auch, dass im hier angenommenen Fall eine Überprüfung der Richtigkeit gerade nicht beabsichtigt ist.

9.2.4.3 lit. f berechtigtes Interesse

Eine Rechtfertigung gemäß Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f DSGVO als Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen scheidet aus, da die Bewertung von Prüfungsleistungen generell eine Tätigkeit im hoheitlichen Bereich ist und mithin dieser Tatbestand gemäß Art. 6 Abs. 1 UA 2 DSGVO ausscheidet.

9.2.4.4 lit a Einwilligung

Die Einwilligung der betroffenen Person gemäß Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. a DSGVO, hier des Prüfers, würde die Übermittlung rechtfertigen. Allerdings liegt eine solche Einwilligung gerade nicht vor.

Eine etwaige Pflicht der TU Ilmenau, zumindest zu versuchen, die Einwilligung einzuholen, würde daran nichts ändern: einerseits wirkt eine solche Pflicht nur im Verhältnis der TU Ilmenau zur Studentin und andererseits sind im Hinblick auf die notwendige Freiwilligkeit der Einwilligung aufgrund der Beschränkungen des Beschäftigtendatenschutzes enge Grenzen gesetzt. Jegliche Ausübung von Druck würde die Einwilligung unwirksam machen.

9.2.4.5 Zwischenergebnis Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

9.2.5 Zwischenergebnis Schutz personenbezogener Daten Dritter

9.3 Zwischenergebnis Reichweite des Rechts auf Kopie

10. Ergebnis Ausgangsfall

11. Abwandlung mündliche Prüfung

12. Abwandlung wissenschaftliche Arbeit

13. Abwandlung mehrere handelnde Personen auf Seiten der Hochschule

2)
Es wäre auch unlogisch im Rahmen einer Prüfung der Rechweite des Rechts auf Kopie das Recht auf Kopie als Rechtfertigungsgrund anzusehen. Dann müsste konsequenterweise gleich Art. 15 Abs. 4 als negatives Tatbestandsmerkmal zu Art. 15 Abs. 3 interpretiert werden - siehe oben.