Das Widerspruchsrecht steht der betroffenen Person als Betroffenenrecht gem. Art. 21 DSGVO zu.
Voraussetzungen für die Ausübung des Widerspruchsrecht sind:
Generell sollten die Anforderungen an die zweite Voraussetzung durch den Verantwortlichen möglichst gering gehalten werden, gerade wenn es keinen großen Aufwand verursacht, dem Widerpruch nachzukommen. Die zweite Voraussetzung kann zudem komplett entfallen, wenn die Rechtsgrundlage ein Widerspruchsrecht ohne Begründungserfordernis vorsieht, wie zum Beispiel § 11 Abs. 4 ThürHG.1)
Der Verantwortliche kann dem ausgeübten Widerspruch gegebenenfalls „zwingende schutzwürdige Gründe“ für die Verarbeitung gem. Art. 21 Abs. 1 S. 2 DSGVO entgegensetzen. Dazu wird im Einzelfall eine Auseindersetzung mit den vorgebrachten Gründen für den Widerspruch der betroffenen Person erforderlich sein.