Widerspruchsrecht

Das Widerspruchsrecht steht der betroffenen Person als Betroffenenrecht gem. Art. 21 DSGVO zu.

Voraussetzungen für die Ausübung des Widerspruchsrecht sind:

  1. Die Verarbeitung erfolgt aufgrund Art. 6 Abs. 1 UA 1, Buchstabe e und f DSGVO, also Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe und Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen. Wenn die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung auf einer anderen Grundlage (den Buchstaben a-d) beruht, greift das Widerspruchsrecht nicht. Allerdings besteht bei der Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 UA 1 Buchstabe a nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO die Möglichkeit, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Dieser Widerruf der Einwilligung ist im Vergleich zum Widerspruch das weiter gehende Recht.
  2. Der Widerspruch muss erfolgen aus Gründen, die in der besonderen Situation der betroffenen Person liegen. Allgemein gültige Gründe, z.B. eine behauptete fehlerhafte Abwägung bei der Feststellung des berechtigten Interesses genügen für das Widerspruchsrecht nicht. (Wenn eine fehlerhafte Abwägung vorliegt, ist die Verarbeitung zwar auch unzulässig aber die Durchsetzung ist gegebenenfalls langwieriger.)

Generell sollten die Anforderungen an die zweite Voraussetzung durch den Verantwortlichen möglichst gering gehalten werden, gerade wenn es keinen großen Aufwand verursacht, dem Widerpruch nachzukommen. Die zweite Voraussetzung kann zudem komplett entfallen, wenn die Rechtsgrundlage ein Widerspruchsrecht ohne Begründungserfordernis vorsieht, wie zum Beispiel § 11 Abs. 4 ThürHG.1)

Der Verantwortliche kann dem ausgeübten Widerspruch gegebenenfalls „zwingende schutzwürdige Gründe“ für die Verarbeitung gem. Art. 21 Abs. 1 S. 2 DSGVO entgegensetzen. Dazu wird im Einzelfall eine Auseindersetzung mit den vorgebrachten Gründen für den Widerspruch der betroffenen Person erforderlich sein.

1)
Solche Ausgestaltungen sind im nationalen Recht nach Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO für Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. c(Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung) und e(:Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe) DSGVO zulässig.