Inhaltsverzeichnis

Der Inhalt des folgenden Artikels bezieht sich auf die TU Ilmenau und sollte ohne weiteres nicht auf andere Institutionen übertragen werden.

Videoaufzeichnung

Videoaufzeichnung meint Veranstaltungen, insbesondere Lehrveranstaltungen, an der TU Ilmenau auf Video aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zu verwenden. Videaufzeichnungen in diesem Sinne sind abzugrenzen von Videoüberwachung, wo idealerweise gar keine Geschehnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen sofort oder nach einer definierten, möglichst kurzen Zeitspanne gelöscht werden, soweit nicht ausnahmesweise die Aufzeichnungen verwendet werden, um Straftaten verfolgen zu können.

Naheliegenderweise gibt es Überschneidungen zu den Ausführungen in dem Artikel Veranstaltungen, wo es ja auch häufig um Bildaufzeichnungen geht.

Für einen Livestream gelten die Ausführungen hier grundsätzlich auch. Ein vollumfänglicher Ausschluss einer Aufzeichnungsmöglichkeit dürfte technisch nicht realisierbar sein, so dass eine Gleichbehandlung sinnvoll erscheint.

Für Videotelefonie sind die Ausführungen hier dagegen nicht sinnvoll anwendbar, da es einerseits an einem großen Publikum fehlt und andererseits das Post- und Fernmeldegeheimnis eine bedeutende Rolle spielt.

Personenbezogene Daten

Videoaufnahmen von Menschen führen immer zur Erhebung personenbezogener Daten dieser Menschen.

Rechtliche Besonderheiten

Die Videoüberwachung wird in § 30 ThürDSG besonders geregelt und auch in Erwägungsgrund 91 DSGVO (und teilweise 51) besonders angesprochen. Zwar ist das Kernthema jeweils die Videoüberwachung aber die in diesem Artikel besprochene Videoaufzeichnung lässt sich in der Praxis nicht vollumfänglich von Überwachung trennen. Nach der in der Erläuterung zu § 30 ThürDSG vertretenen Auffassung, stellt jedoch die Aufzeichnung von Lehrveranstaltungen keine Videoüberwachung da, weil es nicht Zweck der Verarbeitung ist, normabweichendes Verhalten zu unterbinden oder zu verfolgen.

Weiterhin ist das KUG (Kunsturhebergesetz) zu beachten.

Gefahren der Videoaufzeichnung

Durch die Nähe zur Videoüberwachung besteht eine erhebliche Gefahr, dass von einer Videoaufzeichnung ein Chilling-Effekt ausgeht, also sich Teilnehmer nicht mehr trauen in Veranstaltungen etwas zu sagen, weil sie Sanktionen befürchten.

Auch für Lehrende und sonstige bewusst abgebildete Personen bringen Videoaufzeichnungen Gefahren: Eine unkontrollierte Verbreitung und auch die Veröffentlichung sinnentstellender Zusammenschnitte sind mögliche Szenarien.

Zulässigkeit einer Videoaufzeichnung

Wie bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung positiv festzustellen.

Bezüglich der Veranstaltungsteilnehmer sind mögliche Rechtfertigungsgründe insbesondere die Einwilligung, die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe und die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen, wobei die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe im Regelfall zu bevorzugen sein dürfte. (Zu Gründen siehe Rechtmäßigkeit der Verarbeitung)

Als Aufgaben kommen gemäß § 5 ThürHG und damit zugleich als legitime Zwecke in Betracht:

Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Bezüglich der Lehrenden und sonstigen Protagonisten sind mögliche Rechtfertigungsgründe insbesondere die Einwilligung und die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe sowie bei Mitarbeitern die Erfüllung eines Vertrages.

Datenminimierung bzw. Erforderlichkeitsgrundsatz

Auch wenn in den meisten Fällen Videoaufzeichnungen dem Grunde nach zulässig sind, muss gerade in diesem Bereich der Grundsatz der Datenminimierung bzw. der Erforderlichkeitsgrundsatz besonders streng beachtet werden: Es dürfen also nur die Daten verarbeitet werden, die von dem Erlaubnistatbestand abgedeckt sind. Also bei der Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe dürfen nur die Daten verarbeitet werden, die für die Aufgabe wirklich notwendig sind.

Betroffenenrechte

Den (möglicherweise) erfassten Personen stehen die Betroffenenrechte zu. Zunächst ist gemäß Art. 12 und Art. 13 DSGVO über die Verarbeitung und die Betroffenenrechte zu informieren. Bei den Betroffenenrechten sind hervorzuheben das Auskunftsrecht und das Widerspruchsrecht (sowie das aus letzterem ggf. resultierende Recht auf Löschung).

Maßnahmen