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Recht auf Kopie bei Prüfungsleistungen

Der folgende Beitrag befasst sich mit dem Recht auf Kopie bei Prüfungsleistungen; also ob und wenn ja in welchem Umfang Studierende einen datenschutzrechtlichen Anspruch auf eine Kopie oder Scan a) ihrer eigenen Bearbeitung, b) der Prüferanmerkungen bzw. Gutachten und c) der Aufgabenstellung bei Prüfungen haben. Im Interesse der Übersichtlichkeit werden zunächst Klausuren betrachtet und die Ergebnisse der Untersuchung später auf mündliche Prüfungen und wissenschaftliche Arbeiten (Seminararbeiten, Bachelorarbeiten, Masterarbeiten) bezogen.

Der Beitrag befasst sich nicht mit der Frage, ob und inwieweit ein prüfungsrechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht besteht, also wenn gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung (rechtlich) vorgegangen werden soll beziehungsweise wenn die Erfolgsaussichten eines solchen Schrittes geprüft werden sollen.

1. Ausgangsfall

Studierende A hat am Fachgebiet X der TU Ilmenau mit dem Fachgebietsleiter Y als Prüfungsleistung eine Klausur geschrieben. A nimmt die Gelegenheit zur Prüfungseinsicht wahr. Die Bewertung der Klausur erscheint ihr angemessen. Im Hinblick auf zukünftige Klausuren am Fachgebiet möchte A die Prüferanmerkungen noch einmal in Ruhe analysieren und sich anhand der Klausur von ihrem Onkel B, der im selben Wissenschaftsbereich an einer anderen Hochschule wissenschaftlich und lehrend tätig ist, Empfehlungen holen. Sie bittet also den Fachgebietsleiter Y darum, sich von ihrer Bearbeitung einschließlich der Prüferanmerkungen und der Aufgabenstellung eine Kopie machen zu dürfen.

Besteht ein Anspruch der A gegen die TU Ilmenau auf Herausgabe von Kopien?

2. Anspruchsgrundlage

A könnte aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO einen Anspruch auf Herausgabe haben.

Dieser besteht, wenn der Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung eröffnet ist und Personenbezogene Daten der A verarbeitet werden, so dass sich die A als Betroffenenrecht auf den Recht auf Auskunft und insbesondere das Recht auf Kopie dem Grunde nach berufen kann und die geforderten Kopien auf vom Recht auf Kopie abgedeckt sind (Reichweite des Rechts auf Kopie).

3. Anwendungsbereich der DSGVO

Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist für analoge Datenverarbeitungen („nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“) umstritten. Durch § 2 Abs. 1 ThürDSG ist dieser Streit aber im Geltungsbereich des ThürDSG gegenstandslos. Die DSGVO ist selbst bei rein analoger Verarbeitung anzuwenden. Also auch im vorliegenden Fall.

4. Personenbezogene Daten der Studierenden

Es müssten Personenbezogene Daten vorliegen. Das ist nach der NOWAK Entscheidung 1) für die schriftliche Bearbeitung des Prüflings (Vgl. Tz. 36 ff. und Tz. 62) und die Anmerkungen des Prüfers (Vgl. Tz. 42 ff. und Tz. 62) so entschieden worden. Für die Aufgabenstellung wird in dieser Entscheidung dagegen abgelehnt (Tz. 58), dass es sich bei den Prüfungsfragen um ein personenbezogenes Datum handelt.

5. Verarbeitung

Es liegt auch gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO eine Verarbeitung vor, zumindest durch die Aufbewahrung(=Speicherung) aber in der Bewertung der Prüfungsleistung dürfte auch eine „Organisation“ und ein „Ordnen“ zu sehen sein.

6. Betroffenenrechte, insbesondere Recht auf Auskunft und Recht auf Kopie

7. Zwischenergebnis

A kann dem Grunde nach gegenüber der TU Ilmenau das Recht auf Kopie geltend machen.

8. Reichweite des Rechts auf Kopie

Wesentliche Einschränkung durch Art. 15 Abs. 4 DSGVO. Beschränkungen denkbar durch Urheberrecht und Schutz personenbezogener Daten Dritter.

8.1 Urheberrecht

Fall des § 5 Abs. 1 UrhG wohl anzunehmen. –> Y kann sich nicht auf Urheberrecht berufen

8.2 Schutz personenbezogener Daten Dritter

Fraglich ist, ob Prüferanmerkungen und Aufgabenstellung ein personenbezogene Daten des Y darstellen, die nicht an A übermittelt werden dürfen.

8.2.1 Anwendungsbereich der DSGVO

Siehe oben.

8.2.2 Personenbezogene Daten

8.2.3 Verarbeitung

Hier durch Offenlegung

8.2.4 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Art. 5,6 DSGVO

8.2.4.1 lit. c Verpflichtung

Nötig wäre eine rechtliche Verpflichtung, die aus für die Verantwortliche bindenden Rechtsnormen resultiert.

  • ThürHG: gegenwärtig keine Regelung
  • Hochschuldatenverarbeitungsverordnung: gegenwärtig keine Regelung
  • Satzung: gegenwärtig keine Regelung
  • Verwaltungsakt (str.): gegenwärtig keine Regelung, insb. Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO
  • Art. 15 Abs. 3 DSGVO: Durch Art. 15 Abs. 4 wohl nein

8.2.4.2 lit. e Aufgabe

Ermöglichung der Überprüfung der Sachlichen Richtigkeit der Korrektur

8.2.4.3 lit. f berechtigtes Interesse

Problem in jedem Falle: Behörde, da hier hoheitlicher Bereich

8.2.4.4 lit a Einwilligung

Pflicht der TU Ilmenau, zumindest zu versuchen, die Einwilligung einzuholen?

8.2.4.5 Zwischenergebnis Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

8.2.5 Zwischenergebnis Schutz personenbezogener Daten Dritter

8.3 Zwischenergebnis Reichweite des Rechts auf Kopie

9. Ergebnis Ausgangsfall

10. Abwandlung mündliche Prüfung

11. Abwandlung wissenschaftliche Arbeit

12. Abwandlung mehrere handelnde Personen auf Seiten der Hochschule

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