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wiki:user:martin_neldner:recht_auf_kopie_bei_pruefungsleistungen [2019/07/02 11:27] – [3. Anwendungsbereich der DSGVO] Admin | wiki:user:martin_neldner:recht_auf_kopie_bei_pruefungsleistungen [2022/11/30 15:12] (aktuell) – Admin | ||
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====== Recht auf Kopie bei Prüfungsleistungen ====== | ====== Recht auf Kopie bei Prüfungsleistungen ====== | ||
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Es liegt auch gemäß [[https:// | Es liegt auch gemäß [[https:// | ||
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+ | ===== - Artikel 15 Abs. 4 DSGVO als negative Tatbestandsmerkmal? | ||
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+ | Das Recht auf Kopie könnte zusätzlich ein negatives Tatbestandsmerkmal in Gestalt des Art. 15 Abs. 4 beinhalten. Das würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass letztlich eine Abwägung der etwa betroffenen Rechtsgüter erfolgen müsste. | ||
===== - Betroffenenrechte, | ===== - Betroffenenrechte, | ||
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=== - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung === | === - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung === | ||
- | Art. 5,6 DSGVO | + | Art. 5,6 DSGVO (Art. 15 DSGVO als Rechtfertigungstatbestand neben Art. 6?) |
== - lit. c Verpflichtung == | == - lit. c Verpflichtung == | ||
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* Satzung: gegenwärtig keine Regelung | * Satzung: gegenwärtig keine Regelung | ||
* Verwaltungsakt (str.): gegenwärtig keine Regelung, insb. Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO | * Verwaltungsakt (str.): gegenwärtig keine Regelung, insb. Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO | ||
- | * Art. 15 Abs. 3 DSGVO: Durch Art. 15 Abs. 4 wohl nein | + | * Art. 15 Abs. 3 DSGVO: Durch Art. 15 Abs. 4 wohl nein ((Es wäre auch unlogisch im Rahmen einer Prüfung der Rechweite des Rechts auf Kopie das Recht auf Kopie als Rechtfertigungsgrund anzusehen. Dann müsste konsequenterweise gleich Art. 15 Abs. 4 als negatives Tatbestandsmerkmal zu Art. 15 Abs. 3 interpretiert werden - siehe oben.)) |
== - lit. e Aufgabe == | == - lit. e Aufgabe == | ||
- | Ermöglichung der Überprüfung der Sachlichen Richtigkeit der Korrektur | + | Ein Rechtfertigung der Verarbeitung könnte gemäß [[https:// |
+ | |||
+ | Eine solche Aufgabe könnte darin liegen, dass eine Ermöglichung der Überprüfung der Sachlichen Richtigkeit der Korrektur | ||
+ | |||
+ | Allerdings müsste die Erforderlichkeit gegeben sein. Dagegen spricht, dass es ein prüfungsrechtliches Überdenkungsverfahren gibt, dass auch einen Anspruch auf umfassende Akteneinsicht beeinhaltet. Daneben ein weiteres Verfahren zur Überprüfung der Richtigkeit zu etablierend erscheint nicht erforderlich. | ||
+ | |||
+ | Dagegen spricht auch, dass im hier angenommenen Fall eine Überprüfung der Richtigkeit gerade nicht beabsichtigt ist. | ||
== - lit. f berechtigtes Interesse == | == - lit. f berechtigtes Interesse == | ||
- | Problem in jedem Falle: Behörde, da hier hoheitlicher | + | Eine Rechtfertigung gemäß [[https:// |
== - lit a Einwilligung == | == - lit a Einwilligung == | ||
- | Pflicht der TU Ilmenau, zumindest zu versuchen, die Einwilligung einzuholen? | + | Die [[: |
+ | |||
+ | Eine etwaige | ||
== - Zwischenergebnis Rechtmäßigkeit der Verarbeitung == | == - Zwischenergebnis Rechtmäßigkeit der Verarbeitung == |