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9. DFN Konferenz "Datenschutz"

eigene Anmerkungen in []

Keynote: Fanpages an Hochschulen - Social Media in öffentlichen Stellen

(Dr. Stefan Brink)

Gesamtsituation

  • Evaluierung und (dringend notwendige) Weiterentwicklung der DSGVO fehlgeschlagen,
  • auch keine pandemiegetriebene Anpassung „im Guten wie im Schlechten“,

Vorbemerkungen

  • Kulminationspunkt von Social Media überschritten, evtl. schon Mitte der 2010´er Jahre
  • Zentrifugalkräfte der Gesellschaft wurden durch Social Media befördert
  • Twitter exemplarisch: Verständnis als Privateigentum, großer Einfluss des Eigentümers steht im Widerspruch zur hohen gesellschaftlichen Relevanz
  • „Social Media Plattformen haben ihre Zeit“
  • „Facebook schon lange mausetot, sie merken es nur nicht, wenn Sie dabei sind“
  • TikTok der neueste Hype
  • „Wir[?] sind diejenigen, die die Regeln machen“ - keine Hinnahme technischer Entwicklungen, gilt auch für Microsoft365
  • Microsoft365 nicht per se rechtswidrig aber Verpflichtung der Verantwortlichen nachzuweisen(!), dass der Einsatz datenschutzkonform ist - „eine Menge zu tun“, Dokumente von Microsoft reichen nicht aus für den Nachweis, „Microsoft hat sich unbestreitbar auf den Weg gemacht“ aber es reicht noch nicht, kommendes EU-Boundary (Datenverarbeitung in Europa) wichtiger Schritt, Problem der „offensiven“ amerikanischen Gesetzgebung bleibt

Fanpages

  • rein private Plattformen mit Gewinnerzielungsabsicht und eigener Agenda
  • öffentliche Verwaltung unterliegt Bindungen, denen die Privatwirtschaft nicht unterliegt, insbesondere keine Anwendung des berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) sowohl wegen Art. 6 Abs. 1 UA 2 aber auch aus verfassungsrechtlichen Gründen(Bindung an Recht und Gesetz, gesetzliche Grundlagen für Eingriffe) und auch nur eingeschränkte Anwendung der Einwilligung
  • allgemeine Betonung, dass Einwilligung ein Tatbestand unter mehreren ist und anders als in der (deutschen) Debatte auch nicht so gedacht ist
  • Werbung außerhalb eines Über-/Unterordnungsverhältnisses [damit doch berechtigtes Interesse?]
  • vermisst gesetzliche Regelungen zur Öffentlichkeitsarbeit [aber in Thüringen § 5 ThürHG?)]
  • Social Media zur Versorgung von Studierenden mit Informationen und als Kommunikationskanal –> Rechtsgrundlage?
  • Einsatz von Social Media auch vergaberechtliches/wettbewerbsrechtliches Thema (Ausschreibungen) auch Presserecht und Haushaltsrecht relevant [schlägt das über Art. 5 DSGVO auf Datenschutz durch?]
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