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Inhaltsverzeichnis
9. DFN Konferenz "Datenschutz"
eigene Anmerkungen in []
Keynote: Fanpages an Hochschulen - Social Media in öffentlichen Stellen
(Dr. Stefan Brink)
Gesamtsituation
- Evaluierung und (dringend notwendige) Weiterentwicklung der DSGVO fehlgeschlagen,
- auch keine pandemiegetriebene Anpassung „im Guten wie im Schlechten“,
Vorbemerkungen
- Kulminationspunkt von Social Media überschritten, evtl. schon Mitte der 2010´er Jahre
- Zentrifugalkräfte der Gesellschaft wurden durch Social Media befördert
- Twitter exemplarisch: Verständnis als Privateigentum, großer Einfluss des Eigentümers steht im Widerspruch zur hohen gesellschaftlichen Relevanz
- „Social Media Plattformen haben ihre Zeit“
- „Facebook schon lange mausetot, sie merken es nur nicht, wenn Sie dabei sind“
- TikTok der neueste Hype
- „Wir[?] sind diejenigen, die die Regeln machen“ - keine Hinnahme technischer Entwicklungen, gilt auch für Microsoft365
- Microsoft365 nicht per se rechtswidrig aber Verpflichtung der Verantwortlichen nachzuweisen(!), dass der Einsatz datenschutzkonform ist - „eine Menge zu tun“, Dokumente von Microsoft reichen nicht aus für den Nachweis, „Microsoft hat sich unbestreitbar auf den Weg gemacht“ aber es reicht noch nicht, kommendes EU-Boundary (Datenverarbeitung in Europa) wichtiger Schritt, Problem der „offensiven“ amerikanischen Gesetzgebung bleibt
Fanpages
- rein private Plattformen mit Gewinnerzielungsabsicht und eigener Agenda
- öffentliche Verwaltung unterliegt Bindungen, denen die Privatwirtschaft nicht unterliegt, insbesondere keine Anwendung des berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) sowohl wegen Art. 6 Abs. 1 UA 2 aber auch aus verfassungsrechtlichen Gründen(Bindung an Recht und Gesetz, gesetzliche Grundlagen für Eingriffe) und auch nur eingeschränkte Anwendung der Einwilligung
- allgemeine Betonung, dass Einwilligung ein Tatbestand unter mehreren ist und anders als in der (deutschen) Debatte auch nicht so gedacht ist
- Werbung außerhalb eines Über-/Unterordnungsverhältnisses [damit doch berechtigtes Interesse?]
- vermisst gesetzliche Regelungen zur Öffentlichkeitsarbeit [aber in Thüringen § 5 ThürHG?)]
- Social Media zur Versorgung von Studierenden mit Informationen und als Kommunikationskanal –> Rechtsgrundlage?
- Einsatz von Social Media auch vergaberechtliches/wettbewerbsrechtliches Thema (Ausschreibungen) auch Presserecht und Haushaltsrecht relevant [schlägt das über Art. 5 DSGVO auf Datenschutz durch?]