Dies ist eine alte Version des Dokuments!
8. DFN Konferenz "Datenschutz"
Keynote: Die Daten der anderen - Forschung unter der DSGVO
- DSGVO sehr abstrakte, allgemeingehaltene Regelung
- Ausgleich widerstreitender Interessen im Wege der praktischen Konkordanz, auch Menschenwürde, Meinungsfreiheit etc.
- Vorwurf: „Datenschutz hinterlässt eine Spur der Verwüstung und drückt andere Werte nieder“ stimmt nicht
- Datenschutz: Grundwert der informationellen Selbstbestimmung
- Wert der informationellen Selbstbestimmung weltweit in der Minderheit
- US-Vorwurf der wirtschaftlichen Bestimmung des Datenschutzes teilweise begründet
- zur Forschung: Vorwurf „Datenschutz ein Forschungshemmnis“-ist falsch
- hoher Stellenwert der Forschung, Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG, Art. 13 GRCh, Art. 179 Abs. 1 AEUV
- Was ist Forschung:
- EuGH hat Forschung bisher Begriff nicht definiert,
- BVerfG: „geistige Tätigkeit mit dem Ziele in methodischer, systematischer und nachvollziehbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen“ … durch öffentliche und(!) private Stelle –> eher zu eng gefasste Definition
- Forschungsfreiheit wird wie andere Grundrechte anderer begrenzt durch Grundrechte anderer: Der Teil der Forschung, der sich inhaltlich mit anderen Menschen befasst muss informationelle Selbstbestimmung beachten