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8. DFN Konferenz "Datenschutz"

Keynote: Die Daten der anderen - Forschung unter der DSGVO

  • DSGVO sehr abstrakte, allgemeingehaltene Regelung
  • Ausgleich widerstreitender Interessen im Wege der praktischen Konkordanz, auch Menschenwürde, Meinungsfreiheit etc.
  • Vorwurf: „Datenschutz hinterlässt eine Spur der Verwüstung und drückt andere Werte nieder“ stimmt nicht
  • Datenschutz: Grundwert der informationellen Selbstbestimmung
  • Wert der informationellen Selbstbestimmung weltweit in der Minderheit
  • US-Vorwurf der wirtschaftlichen Bestimmung des Datenschutzes teilweise begründet
  • zur Forschung: Vorwurf „Datenschutz ein Forschungshemmnis“-ist falsch
  • hoher Stellenwert der Forschung, Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG, Art. 13 GRCh, Art. 179 Abs. 1 AEUV
  • Was ist Forschung:
    • EuGH hat Forschung bisher Begriff nicht definiert,
    • BVerfG: „geistige Tätigkeit mit dem Ziele in methodischer, systematischer und nachvollziehbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen“ … durch öffentliche und(!) private Stelle –> eher zu eng gefasste Definition
  • Forschungsfreiheit wird wie andere Grundrechte anderer begrenzt durch Grundrechte anderer: Der Teil der Forschung, der sich inhaltlich mit anderen Menschen befasst muss informationelle Selbstbestimmung beachten
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