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Vereinsdatenschutz ist der Datenschutz bei eingetragenen Vereinen (e.V.) als Verantwortlicher Stelle.

Auch bei teilweise großer Nähe zu öffentlichen Einrichtungen, z.B. Fördervereinen an Hochschulen, handelt es sich doch um juristische Personen des privaten Rechts. Daher haben die Landesdatenschutzgesetze, wie das ThürDSG meist1) nur eingeschränkte Bedeutung. Im Regelfall gilt neben der DSGVO das BDSG.

Als juristische Personen des privaten Rechts müssen Vereine bei der Verarbeitung personenbezogener Daten als Verantwortlicher bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen die gleichen Regeln befolgen, wie andere, z.B. Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, auch. Das betrifft z.B. die Pflicht gem. § 38 Abs. 1 BDSG ab 10 Beschäftigten, die ständig, automatisierte personenbezogene Daten verarbeiten, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Vereine werden in aller Regel verpflichtet sein, ein VVT zu führen. Die Frage ist aber, wie intensiv dieses ausgestaltet sein muss. Die Regeln sind gemäß Art. 30 DSGVO grundsätzlich die selben. In der Verwaltungspraxis ist jedoch zu beobachten, dass zumindest das LDA Bayern ein Muster2) zur Verfügung stellt, dass deutlich einfacher gehalten ist, als das allgemeine Formular3). Eine bearbeitbare Word-Version des Vereinsmusters: Muster-VVT für Vereine des LDA Bayern

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