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Vereinsdatenschutz ist der Datenschutz bei eingetragenen Vereinen (e.V.) als Verantwortlicher Stelle.
Auch bei teilweise großer Nähe zu öffentlichen Einrichtungen, z.B. Fördervereinen an Hochschulen, handelt es sich doch um juristische Personen des privaten Rechts. Daher haben die Landesdatenschutzgesetze, wie das ThürDSG meist1) nur eingeschränkte Bedeutung.
Weblinks
1)
Siehe aber z.B. § 2 Abs. 2 ThuerDSG