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 Die **Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen** gem. [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Artikel 6]] Abs. 1 UA 1 lit. f [[DSGVO]] erlaubt [[Verarbeitung| Verarbeitungen]] allein aufgrund einer legitimen Interessenlage des Verantwortlichen soweit die Interessen und Rechte des Betroffenen nicht überwiegen. Es hat also eine Interessenabwägung zu erfolgen, die mit enormen praktischen Schwierigkeiten verbunden ist.((Zum Vorgehen vgl. [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fzd%2F2018%2Fcont%2Fzd.2018.291.1.htm&pos=8&hlwords=on| Robrahn/Bremert: Interessenskonflikte im Datenschutzrecht(ZD 2018, 291)]].)) Die **Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen** gem. [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Artikel 6]] Abs. 1 UA 1 lit. f [[DSGVO]] erlaubt [[Verarbeitung| Verarbeitungen]] allein aufgrund einer legitimen Interessenlage des Verantwortlichen soweit die Interessen und Rechte des Betroffenen nicht überwiegen. Es hat also eine Interessenabwägung zu erfolgen, die mit enormen praktischen Schwierigkeiten verbunden ist.((Zum Vorgehen vgl. [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fzd%2F2018%2Fcont%2Fzd.2018.291.1.htm&pos=8&hlwords=on| Robrahn/Bremert: Interessenskonflikte im Datenschutzrecht(ZD 2018, 291)]].))
  
-**Behörden**, dürfen sich auf diesen Erlaubnistatbestand [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Artikel 6]] aufgrund von Abs. 1 UA 2 DSGVO **nicht berufen**. Ob das generell für öffentliche Stellen, also auch öffentliche Hochschulen, gilt, ist umstritten. Jedenfalls sobald es um die Wahrnehmung hoheitlicher Rechte geht, dürfte die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen ausgeschlossen sein.+**Behörden**, dürfen sich auf diesen Erlaubnistatbestand [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Artikel 6]] aufgrund von Abs. 1 UA 2 DSGVO **nicht berufen**. Ob das generell für öffentliche Stellen, also auch öffentliche Hochschulen, gilt, ist umstritten. Jedenfalls sobald es um die Wahrnehmung hoheitlicher Rechte geht, ist die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen ausgeschlossen. Wahrscheinlich wird der Ausschluss aber bereits greifen, wenn [[:Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe|öffentliche Aufgaben]] erfüllt werden.((Vgl. [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FSimHorSpiKoDatenSchR_1%2FEWG_DSGVO%2Fcont%2FSimHorSpiKoDatenSchR%2EEWG_DSGVO%2Ea6%2Ex1%2EglVII%2Egl3%2Eglb%2Ehtm|Schantz in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann: Datenschutzrecht, DSGVO Art. 6 Abs. 1 Rn. 97]].)) Folglich sollten auch Hochschulen und andere öffentliche Stellen, die ihrem Selbstverständnis nach nicht oder nur sehr beschränkt "Behörden" sind, auf die Verwendung dieses Erlaubnistatbestandes im Regelfall verzichten.
  
 Gegen die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen hat die [[betroffene Person]] gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/21.html|Artikel 21]] DSGVO ein eingeschränktes [[Widerspruchsrecht]]. Gegen die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen hat die [[betroffene Person]] gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/21.html|Artikel 21]] DSGVO ein eingeschränktes [[Widerspruchsrecht]].
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