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Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung

Die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gem. Artikel 6 Abs. 1 UA 1 lit. c DSGVO erlaubt Verarbeitungen zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung. Eine solche kann sich aus (formellen) Gesetzen, z.B. dem Sozialgesetzbuch oder der Abgabenordnung, oder auch materiellen Gesetzen, also deutschen Rechtsverordnungen ergeben. Ebenfalls kann sich die Verpflichtung aus dem normativen Teil eines Tarifvertrages oder einer Satzung1) ergeben. Erst recht gilt das für europäisches Recht, z.B. die Verordnungen, die den europäischen Sozialfond betreffen. Schwieriger aber m.E. auch zu bejahen, sind bindende öffentlich-rechtliche Vorgaben, z.B. Auflagen und Nebenbestimmungen in einem Fördermittelbescheid.2)

Nicht ausreichend dürften hingegen Verwaltungsvorschriften, Erlasse und andere (Verwaltungs-)Interna sein, die Dritte nicht wirksam binden können, wobei eine (Gegen-)Ausnahme dann vorliegen könnte, wenn es ausnahmsweise eine Außenwirkung gibt.3)

Viele Einzelheiten sind bei diesem Rechtfertigungstatbestand umstritten. Wichtig daher: Rechtlich sind negative Folgen aufgrund der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung sehr unwahrscheinlich, da dazu der Staat widersprüchlich handeln müsste. (Einerseits Pflicht auferlegen und andererseits die Erfüllung dieser Pflicht bestrafen.) Dennoch sollte zum Schutz der Reputation mit gesundem Menschenverstand gerade an untergesetzliche Vorgaben herangegangen werden und zum Beispiel bei kritischen Nebenbestimmungen ggf. ein Widerspruch geprüft werden.

Es gilt also, sehr sorgfältig das eigene rechtliche Umfeld auf Erlaubnistatbestände und Aufgabennormen zu untersuchen. Hier wird ein kompetenter interner Ansprechpartner (muss nicht notwendigerweise als Datenschutzbeauftragter bestellt sein) externen Dienstleistern überlegen sein.

Bei der Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung geht es anders als bei dem ähnlich klingenden Buchst. b nicht um vertragliche, freiwillig eingegangene Verpflichtungen, sondern um solche die sich aus allgemeinem Recht ergeben.

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