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Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe

Die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe gem. Artikel 6 Abs. 1 UA 1 lit. e DSGVO erlaubt Verarbeitungen zur Erfüllung von durch Rechtsvorschrift (insb. durch oder aufgrund von Gesetzen) definierten Aufgaben und führt zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. Wahrgenommen wird sie auf der Grundlage der Rechtsvorschrift von Stellen verschiedener Rechtsträger. Zuvörderst sind diese Träger hoheitlicher Gewalt, also insbes. Bund, Länder und Gemeinden und ihre Behörden, denen Aufgaben spezifisch zugewiesen werden; vorgesehen sind aber auch Privatpersonen, denen eine Aufgabe übertragen wurde.

Die Norm stellt im Vergleich zum bisherigen Recht eine deutliche Erleichterung, weil nach BDSG-alt gerade nicht von einer Aufgabe auf eine Befugnis zur Datenverarbeitung geschlossen werden durfte. Es handelt sich aber nicht um einen grenzenlosen „Freibrief“: Der Grundsatz der Datenminimierung sollte strikt beachtet werden. Es dürfen also nur die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die Wahrnehmung der Aufgabe wirklich notwendig sind. Auch sind selbstverständlich angemessene Technisch-organisatorischen Maßnahmen (TOM) zum Schutz der betroffenen Personen zu ergreifen.

Verantwortliche sollten sorgfältig prüfen, welche Rechtsvorschriften zu Erlaubnistatbeständen führen.

Im Hochschulbereich ist eine allgemeine Aufgabenzuweisung in § 5 ThürHG enthalten.

Gegen die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe hat die betroffene Person gemäß Artikel 21 DSGVO ein eingeschränktes Widerspruchsrecht.

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