Willkommen beim Datenschutz-Wiki der TU Ilmenau
Hinweise Impressum Datenschutzerklärung


Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
Letzte ÜberarbeitungBeide Seiten der Revision
verarbeitung_fuer_die_wahrnehmung_einer_aufgabe [2018/12/07 16:53] Adminverarbeitung_fuer_die_wahrnehmung_einer_aufgabe [2019/03/22 11:54] Martin Neldner
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe ======
 +
 Die **Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe** gem. [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Artikel 6]] Abs. 1 UA 1 lit. e [[DSGVO]] erlaubt [[Verarbeitung| Verarbeitungen]] zur Erfüllung von durch Rechtsvorschrift (insb. durch oder aufgrund von Gesetzen) definierten Aufgaben und führt zur [[rechtmaessigkeit_der_verarbeitung|Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]]. Wahrgenommen wird sie auf der Grundlage der Rechtsvorschrift von Stellen verschiedener Rechtsträger. Zuvörderst sind diese Träger hoheitlicher Gewalt, also insbes. Bund, Länder und Gemeinden und ihre Behörden, denen Aufgaben spezifisch zugewiesen werden; vorgesehen sind aber auch Privatpersonen, denen eine Aufgabe übertragen wurde. Die **Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe** gem. [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Artikel 6]] Abs. 1 UA 1 lit. e [[DSGVO]] erlaubt [[Verarbeitung| Verarbeitungen]] zur Erfüllung von durch Rechtsvorschrift (insb. durch oder aufgrund von Gesetzen) definierten Aufgaben und führt zur [[rechtmaessigkeit_der_verarbeitung|Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]]. Wahrgenommen wird sie auf der Grundlage der Rechtsvorschrift von Stellen verschiedener Rechtsträger. Zuvörderst sind diese Träger hoheitlicher Gewalt, also insbes. Bund, Länder und Gemeinden und ihre Behörden, denen Aufgaben spezifisch zugewiesen werden; vorgesehen sind aber auch Privatpersonen, denen eine Aufgabe übertragen wurde.
    
-Die Norm stellt im Vergleich zum bisherigen Recht eine deutliche Erleichterung, weil nach BDSG-alt gerade nicht von einer Aufgabe auf eine Befugnis zur Datenverarbeitung geschlossen werden durfte.+Die Norm stellt im Vergleich zum bisherigen Recht eine deutliche Erleichterung, weil nach BDSG-alt gerade nicht von einer Aufgabe auf eine Befugnis zur Datenverarbeitung geschlossen werden durfte. Es handelt sich aber nicht um einen grenzenlosen "Freibrief": Der Grundsatz der [[Datenminimierung]] sollte strikt beachtet werden. Es dürfen also nur die [[personenbezogene Daten|personenbezogenen Daten]] verarbeitet werden, die für die Wahrnehmung der Aufgabe wirklich notwendig sind. Auch sind selbstverständlich angemessene Technisch-organisatorischen Maßnahmen ([[TOM]]) zum Schutz der [[betroffene Person|betroffenen Personen]] zu ergreifen.
  
-Auch hier sollten Datenverarbeiter sorgfältig prüfen, welche Rechtsvorschriften hier zu Erlaubnistatbeständen führen.+[[Verantwortlicher|Verantwortliche]] sollten sorgfältig prüfen, welche Rechtsvorschriften zu Erlaubnistatbeständen führen.
  
 Im Hochschulbereich ist eine allgemeine Aufgabenzuweisung in [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/125z/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-HSchulGTH2018pP5#focuspoint| § 5]] [[ThürHG]] enthalten. Im Hochschulbereich ist eine allgemeine Aufgabenzuweisung in [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/125z/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-HSchulGTH2018pP5#focuspoint| § 5]] [[ThürHG]] enthalten.
Drucken/exportieren
QR-Code
QR-Code Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe (erstellt für aktuelle Seite)