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Übermittlung von Forschungsdaten

Die Übermittlung von Forschungsdaten ist eine besondere Form der Verarbeitung, indem ein kurz formuliert Transfer von Forschungsdaten von einer Stelle zu einer anderen Stelle stattfindet. Die DSGVO sieht für die Übermittlung von Forschungsdaten keine Sonderregeln vor, insbesondere auch soweit Übermittlungen in Drittländer stattfinden sollen.

1. Begriffe

Der Begriff der Übermittlung ist in der DSGVO nicht legaldefiniert sondern als eine Form im Begriff Verarbeitung gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO aufgegangen. Die frühere Legaldefinition gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG a.F. lautete „Übermitteln ... das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft“. Da es keine Gründe für ein Abweichung von dieser Definition gibt, wird in diesem Artikel diese Definition zu Grunde gelegt.

2. Rechtliche Grundlagen

Die DSGVO sieht keine Sonderregeln vor.

9 deutsche Landesdatenschutzgesetze sehen im Folgenden erläuterte Sonderregeln vor. Zum Überblick siehe Parallelvorschriften und speziell zur Thüringen Übermittlung (Absatz 2) bei § 28 ThürDSG.

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