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<font inherit/inherit;;#006666;;inherit>Der Inhalt des folgenden Artikels bezieht sich ausschließlich auf die TU Ilmenau und sollte nicht auf andere Institutionen übertragen werden.</font>
Telearbeit (TU)
Telearbeit (nach der maßgeblichen Dienstvereinbarung1) Tele- und Heimarbeit) ist die teilweise Erbringung der Arbeitsleistung außerhalb der betrieblichen Arbeitsstätte, wobei Telearbeit nur die IT-gestützte Arbeit umfasst, während analoges Arbeiten Heimarbeit ist. Die Einhaltung des Datenschutzes kann bei der Telearbeit durch die TU Ilmenau nur eingeschränkt überprüft werden. Es bedarf daher eines hohen Maßes an Eigenverantwortung der Beschäftigten.
Telearbeit ist nur zulässig auf Basis einer Vereinbarung. Hierzu ist ein Antrag zu stellen, der unter anderem durch den Datenschutzbeauftragten geprüft wird.
Für klare Fälle wird seitens des Datenschutzes nach folgenden Kriterien entschieden:
Art der Tätigkeit | Beispiele | Zulässigkeit | Anforderungen |
---|---|---|---|
Analoges Bearbeiten von Dokumenten (Heimarbeit) mit normalem Schutzbedarf | Korrektur von Klausuren | grundsätzlich zulässig | abschließbarer Schrank oä zur Ablage der Unterlagen nach Beendigung der Arbeit, in Mehrpersonenhaushalten Dokumente am Arbeitsplatz nicht unbeaufsichtigt lassen |
Analoges Bearbeiten von Dokumenten (Heimarbeit) mit hohem Schutzbedarf beziehungsweise besonders vertraulicher Informationen) | Bearbeitung von Personalakten | unzulässig | - |
IT-gestütztes Arbeiten, Verarbeitung personenbezogene Daten mit maximal einem geringen Risiko für die Betroffene Person | Erstellung von Webseiten mit ohnehin öffentlich bekannten Informationen, Recherche in Literaturdatenbanken, Arbeit an Veröffentlichungen (Bücher, Aufsätze), Arbeiten an Infomaterial (Brochüren, Flyer) Erstellung von Protokollen, die außer Teilnehmerdaten keine wesentlichen personenbezogenen Daten enthalten | grundsätzlich zulässig | Einsatz eines dienstlichen Laptops wünschenswert zu privater Technik siehe BYOD |
IT-gestütztes Arbeiten, Verarbeitung personenbezogener Daten | Emails lesen, schreiben, verwalten, Newsletter, Rundmails vorbereiten (Versand nur wenn dazu keine umfangreichen Adressatenlisten im Home Office verarbeitet werden müssen), einfache Beschaffungsvorgänge bearbeiten, Kreditorenbuchhaltung, Verbuchung von Arbeitszeiten, Vor-/Nachbereitung von Gremienarbeit zu Themen, mit geringem Bezug zu personenbezogenen Daten bzw. ohnehin (Universitäts-)öffentlichen Daten (z.B. Senat, öffentlicher Teil) | grundsätzlich zulässig | Einsatz eines dienstlichen Laptops aber im Ausnahmefall (Laptop defekt, kein Leihgerät verfügbar) Einsatz privater Technik - siehe jedoch BYOD, häusliches Arbeitszimmer wünschenswert |
IT-gestütztes Arbeiten, Verarbeitung personenbezogene Daten mit einem hohen Risiko für die Betroffene Person | Notenverwaltung, Debitorenbuchhaltung, Einstellungsverfahren (BITE) | Nur nach individueller Absprache mit dem Datenschutzbeauftragten zulässig | Einsatz eines dienstlichen Laptops eigenes häusliches Arbeitszimmer wünschenswert, bei „Arbeitsecke“ muss sichergestellt sein, dass Kenntnisnahme durch Dritte ausgeschlossen ist |
IT-gestütztes Arbeiten, Verarbeitung personenbezogene Daten mit einem sehr hohen Risiko für die Betroffene Person beziehungsweise besonders vertrauliche Informationen | Verarbeitung von Gesundheitsdaten, z.B. Krankschreibungen, Erstellung von Aufgaben für Prüfungsleistungen(bei Aufgaben für Belege, Praktika andere Einstufung möglich) | unzulässig | - |
Anmerkungen:
- Die Übersicht ist naturgemäß sehr schematisch, so dass im Einzelfall Nachfragen erforderlich sein können.
- Für die Art der Tätigkeit wird zunehmend maßgeblich sein, wie die relevanten Tätigkeiten im VVT eingestuft sind.
- Die Anforderungen beziehen sich allein auf den Datenschutz. Aus anderen Gründen, z.B. Arbeitssicherheit, kann es zusätzliche oder weitergehende Anforderungen geben oder auch eine Einordnung als unzulässig, z.B. Daten, die einer Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) unterliegen.