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<font inherit/inherit;;#006666;;inherit>Der Inhalt des folgenden Artikels bezieht sich ausschließlich auf die TU Ilmenau und sollte nicht auf andere Institutionen übertragen werden.</font>

Telearbeit (TU)

Telearbeit (nach der maßgeblichen Dienstvereinbarung1) Tele- und Heimarbeit) ist die teilweise Erbringung der Arbeitsleistung außerhalb der betrieblichen Arbeitsstätte, wobei Telearbeit nur die IT-gestützte Arbeit umfasst, während analoges Arbeiten Heimarbeit ist. Die Einhaltung des Datenschutzes kann bei der Telearbeit durch die TU Ilmenau nur eingeschränkt überprüft werden. Es bedarf daher eines hohen Maßes an Eigenverantwortung der Beschäftigten.

Telearbeit ist nur zulässig auf Basis einer Vereinbarung. Hierzu ist ein Antrag zu stellen, der unter anderem durch den Datenschutzbeauftragten geprüft wird.

Art der Tätigkeit Beispiele Zulässigkeit Anforderungen
Analoges Bearbeiten von Dokumenten mit normalem Schutzbedarf (Heimarbeit) Korrektur von Klausuren grundsätzlich zulässig abschließbarer Schrank oä zur Ablage der Unterlagen nach Beendigung der Arbeit,
in Mehrpersonenhaushalten Dokumente am Arbeitsplatz nicht unbeaufsichtigt lassen
Analoges Bearbeiten von Dokumenten mit hohem Schutzbedarf (Heimarbeit) Korrektur von Klausuren grundsätzlich unzulässig -
IT-gestütztes Arbeiten, Verarbeitung personenbezogene Daten mit maximal einem geringen Risiko für die Betroffene Person Erstellung von Webseiten mit ohnehin öffentlich bekannten Informationen
Recherche in Literaturdatenbanken
Arbeit an Veröffentlichungen (Bücher, Aufsätze)
grundsätzlich zulässig Einsatz eines dienstlichen Laptops wünschenswert
zu privater Technik siehe BYOD
IT-gestütztes Arbeiten, Verarbeitung personenbezogener Daten Emails lesen, schreiben, verwalten
einfache Beschaffungsvorgänge bearbeiten
grundsätzlich zulässig Einsatz eines dienstlichen Laptops
im Ausnahmefall (Laptop defekt, kein Leihgerät verfügbar) privater Technik, aber siehe BYOD
IT-gestütztes Arbeiten, Verarbeitung personenbezogene Daten mit einem hohen Risiko für die Betroffene Person Notenverwaltung Nur nach individueller Absprache mit dem Datenschutzbeauftragten zulässig Einsatz eines dienstlichen Laptops
eigenes häusliches Arbeitszimmer wünschenswert, bei „Arbeitsecke“ muss sichergestellt sein, dass Kenntnisnahme durch Dritte ausgeschlossen ist
IT-gestütztes Arbeiten, Verarbeitung personenbezogene Daten mit einem sehr hohen Risiko für die Betroffene Person beziehungsweise besonders vertrauliche InformationenNotenverwaltung unzulässig -
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