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Der folgende Text beschreibt, wie ein Take Home Exam an der TU Ilmenau zukünftig aussehen könnte nach entsprechenden Beschlüssen und Schaffung der erforderlichen technischen und rechtlichen Grundlagen. Er beschreibt keinen IST-Zustand.
Take Home Exam (TU)
Ein Take Home Exam ist eine Abschlussleistungen (Prüfungen) bei der die Prüfungsfragen einer Klausur vergleichbar sind aber die Antworten nicht unter Aufsicht beziehungsweise in Präsenz in einem Prüfungsraum erstellt werden sondern durch den Prüfling selbständig erarbeitet werden und dann fristgebunde in der Regel auf elektronischem Weg an die Hochschule übermittelt werden.
Aus Datenschutzsicht sollte beachtet werden:
1. Ausgabe der Aufgaben
Die Ausgabe der Aufgaben sollte in einem elektronischem Medium erfolgen, dass hinreichend zuverlässig ist (Gewährleistung der Verfügbarkeit und auf das ohne datenschutzrechtlich problematische Hürden zugegriffen werden kann. Da die Aufgaben an sich in der Regel keine personenbezogenen Daten enthalten, kann dafür auch eine allgemein zugängliche Webseite (zum Beispiel die Fachgebietswebseite) genutzt werden. Alternativ könnte die Aufgabenstellung auch in moodle(TU) bekanntgemacht werden. Ungeeignet sind dagegen IT-Systeme ohne offizielle Unterstützung durch die TU, insbesondere MS Teams.
2. Abgabe der Bearbeitungen
Die Abgabe der Bearbeitungen sollte auf einem Weg erfolgen, der möglichst sicher ist, wozu vor allem gehört, dass der Fakt, Zeitpunkt und Inhalt der Abgabe möglichst gut dokumentiert werden sollten. Wünschenswert ist auch eine möglichst unmittelbare Quittierung der Abgabe. Soweit nicht kurzfristig ein besser geeignetes System eingerichtet, getestet, dokumentiert und eingeführt werden kann („Prüfungsmoodle“, adaptiertes Ticketsystem) sollte eine Abgabe per Email erfolgen. Dabei sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden: Der Versand der Lösung durch den Prüfling sollte zwingend von seiner TU-Email(TUILM-Mail) aus erfolgen, so dass ein gewisser Identitätsnachweis gesichert ist und vor allem die gesamte Übermittlung - ausgenommen das Webinterface oder der Email-Client des Prüflings - auf Infrastruktur der TU Ilmenau stattfindet. Weiterhin sollte vorgegeben werden, dass die Lösung an eine Funktionsemailadresse (zum Beispiel die Fachgebietsmailadresse) zu versenden ist und NICHT an eine personengebundene Mailadresse, da ansonsten bei einem etwaigen Ausfall einer Person ein Verlust der Antworten oder zumindest eine Verzögerung der Bewertung droht.
3. Format der Bearbeitung
So lange kein spezifisches IT-System (zum Beispiel ein „Prüfungsmoodle“) zur Verfügung steht, wird die Bearbeitung des Prüflings in aller Regel als Datei eingereicht werden. Dabei sollten solche Dateiformate vorgeschrieben werden, die nicht zur Nutzung datenschutzrechtlich problematischer Software oder IT-Services zwingen. Sinnvoll erscheint es auch, wenn ein gewisser Schutz gegen nachträgliche Veränderungen zur möglich ist. Daher wird sich in vielen Fällen das PDF-Format anbieten.
Keinesfalls dürfen unsichere Dateiformate wie .doc oder .xls verlangt oder gar vorgeschrieben werden.
4. Nachweis der Identität des Prüflings
Wünschenswert ist, wenn für die Abgabe der Bearbeitung ein System verwendet wird, dass zugleich einen gewissen Identitätsnachweis liefert. Eine Nutzung der TU-Email ist beispielsweise nur möglich, wenn die absendende Person Zugriff auf Benutzername und Passwort hat. Das ist zwar alles andere als ein sicheres Verfahren aber unter den gegenwärtigen Umständen vermutlich das Optimum an Sicherheit. Sobald weitergehende Schutzmaßnahmen möglich sind, müssen diese natürlich ergriffen werden.
Es erscheint mehr als fraglich, ob ein der Antwort beizufügender Scan der thoska einen relevanten Sicherheitsgewinn bietet, während die Gefahren zumindest bei einem Scan der Rückseite (Barcode) offenkundig sind. Daher sollte das unterbleiben. Im Übrigen stellt sich auch die Frage, ob alle Prüflinge die nötige technische Ausstattung für einen Scan besitzen.
Keinesfalls dürfen Scans amtlicher Ausweise (Personalausweis, Reisepass) verlangt werden!
5. Eigenständigkeitserklärung
Die personenbezogenen Daten in der Eigenständigkeitserklärung sollten sich auf das notwendige Minimum beschränken, also in der Regel auf Name und Matrikelnummer. Wenn die Eigenständigkeitserklärung ausschließlich elektronisch einzureichen ist, dann ist eine (einfache) elektronische Signatur vorzugswürdig aber zumindest gleichberechtigt neben einer eingescannten Unterschrift zuzulassen, soweit nicht ohnehin die Textform für die Eigenständigkeitserklärung gestattet wird.