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§ 80 Thüringer Personalvertretungsgesetz

Wortlaut

§ 80 Datenschutz

(1) Die Personalvertretung hat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten und sich für deren Wahrung in der Dienststelle einzusetzen. Sie hat dazu einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen; Personalvertretung und Dienststelle können im Einvernehmen einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten bestellen.

(2) Die Ergebnisse von Kontrollen nach § 6 des Thüringer Datenschutzgesetzes durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz sind, soweit sie die Zuständigkeit der Personalvertretung betreffen, der Personalvertretung in Kopie zur Verfügung zu stellen.

Begründung der Änderung, die die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten regelt

Zu Nummer 27

Die Ergänzung eines neuen Satzes 2 in § 80 Abs. 1 ist bedingt durch die europarechtlichen Änderungen im Datenschutz. Gemäß Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - Datenschutz-Grundverordnung (ABI. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1-88) ist die Personalvertretung einer Dienststelle „Verantwortlicher„, d.h. eine Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sie hat daher gemäß § 13 Abs. 1 des Thüringer Datenschutzgesetzes (GVBI. 2018, 229) einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

Damit jedoch der Personalvertretung keine unüberwindbaren rechtlichen oder tatsächlichen Hürden bei der Besetzung des Amtes eines eigenen Datenschutzbeauftragten auferlegt werden, wird mit dem neuen Satz 2 die Möglichkeit gewährt, dass der behördliche Datenschutzbeauftragte der Dienststelle in Personalunion auch das Amt des Datenschutzbeauftragten der Personalvertretung übernimmt, wenn dazu Einvernehmen zwischen Dienststelle und Personalvertretung besteht.

(Quelle: Quelle Begründung (PDF): Innen-und Kommunalausschuss, 68. Sitzung am 21. März 2019, S. 66)

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