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(Zur Übersicht: ThürDSG)

§ 6 Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich

Wortlaut

§ 6 Online-Prüfungen

Die Hochschulen sind befugt, Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) abzunehmen, sofern die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen und vergleichbare Prüfungsbedingungen gewährleistet sind. Sie können diese auch außerhalb ihres Standortes durchführen und sich dabei der Hilfe Dritter, auch im Wege der Amtshilfe, bedienen.

Amtliche Gesetzesbegründung

Zu § 6

Die derzeit geltenden Beschränkungen sowie die Hygienevorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz erschweren die Durchführung von Hochschulprüfungen in Form von Präsenzprüfungen. Obwohl das Thüringer Hochschulgesetz keine bestimmte Form von Prüfungen vorschreibt und daher Online-Prüfungen nicht ausschließt, soll zur Gewährung größtmöglicher Rechtssicherheit klargestellt werden, dass Hochschulprüfungen auch in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation durchgeführt werden können. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl bei den Hochschulen als auch bei den Studierenden die für Online-Prüfungen erforderlichen technischen Voraussetzungen gegeben sind. Das Nähere, also beispielsweise die Bestimmungen zur Gewährleistung der Chancengleichheit oder der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen regeln die Hochschulen in ihren Prüfungsordnungen oder Rahmenprüfungsordnungen nach § 55 ThürHG.

(Quelle:Thüriger Landtag Drucksache 7/686 S. 37f.)

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