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(Zur Übersicht: ThürDSG)

§ 6 Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich

Wortlaut

§ 6 Online-Prüfungen

Die Hochschulen sind befugt, Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) abzunehmen, sofern die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen und vergleichbare Prüfungsbedingungen gewährleistet sind. Sie können diese auch außerhalb ihres Standortes durchführen und sich dabei der Hilfe Dritter, auch im Wege der Amtshilfe, bedienen.

Amtliche Gesetzesbegründung

(Quelle: )

Parallelvorschriften

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