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(Zur Übersicht: ThürDSG)

§ 5 Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich

Wortlaut

§ 5 Sitzungen und Beschlüsse von Hochschulorganen und -gremien

(1) Sitzungen der Organe und Gremien der Hochschulen können auch elektronisch einberufen werden. Ladungsfristen können in besonders dringlichen Fällen auf bis zu 48 Stunden verkürzt werden; in diesem Fall sind die Tagesordnung, die Beschlussvorlagen und erläuternde Unterlagen dem verkürzten Verfahren entsprechend anzupassen. Die Begründung der Dringlichkeit ist in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Sitzungen der Organe und Gremien der Hochschulen können als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden, sofern nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb einer vom Vorsitzenden zu setzenden Frist widerspricht. In der Niederschrift zur Sitzung ist die Sitzungsform zu vermerken und eine Übersicht der Sitzungsteilnehmer beizufügen.

(3) Eine Beschlussfassung auch im Zusammenhang mit einer Wahl ist schriftlich, elektronisch oder per Telefon- oder Videokonferenz möglich, auch wenn dies in der Geschäftsordnung des jeweiligen Organs oder Gremiums oder in den sonstigen Satzungen der Hochschule nicht ausdrücklich zugelassen ist, sofern nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb einer vom Vorsitzenden zu setzenden Frist widerspricht. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist abweichend von § 25 Abs. 1 ThürHG für die Beschlussfähigkeit nicht die Anwesenheit, sondern die Mitwirkung der Mitglieder im schriftlichen Verfahren oder in der Telefon- oder Videokonferenz maßgebend.

(4) Die Bild- und Tonübertragung von öffentlichen Sitzungen der Organe und Gremien ist zulässig. Sofern eine solche nicht möglich ist, sichert die Hochschule durch geeignete Maßnahmen, dass die Öffentlichkeit über den Sitzungsinhalt und Beschlüsse in geeigneter Weise informiert wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Organe der Studierendenschaft entsprechend, sofern die Organe deren Anwendung beschließen.

Amtliche Gesetzesbegründung

Achtung Die Gesetzesbegründung bezieht sich auf einen im Gesetzgebungsverfahren noch geänderten Wortlaut der Norm. Insbesondere genügte in Abs. 2 und Abs. 3 noch der Widerspruch eines einzigen Mitglieds. Siehe im Übrigen: Thüriger Landtag Drucksache 7/686 S. 23f.

Zu § 5

Mit Absatz 1 werden vorübergehende Erleichterungen für die Ladung zu den Sitzungen von Hochschulorganen und -gremien getroffen. Satz 1 erlaubt Ladungen in elektronischer Form, das heißt auch per E-Mail. Diese bereits bislang übliche Ladungsform soll ohne Rücksicht auf bereits vorgesehene Regelungen in den Geschäftsordnungen der Hochschulorgane und -gremien vorübergehend generell erlaubt werden. Satz 2 ermöglicht eine Verkürzung von Ladungsfristen zum Zwecke der Beschleunigung­ von ­Entscheidungsprozessen. ­Um ­eine ­Befassung­ der ­Gremienmitglieder mit den Beschlussvorlagen vor der Durchführung der Sitzung zu ermöglichen, sind bei der Aufstellung der Tagesordnung und der Erstellung der Beschlussvorlagen die verkürzte Ladungsfrist zu berücksichtigen­(Anpassung­ des ­Umfangs ­der ­Tagesordnungspunkte/Beschlussvorlagen). Zu Nachweiszwecken ist die Protokollierung der Dringlichkeit erforderlich (Satz 3).

Absatz 2 ermöglicht vorübergehende Erleichterungen für die Durchführung von Sitzungen der Hochschulorgane und -gremien. Zur Vermeidung von Präsenzsitzungen können Sitzungen auch als Telefon- oder Videokonferenz­ durchgeführt­ werden­(Satz­1).­Um­ dem grundsätzlichen ­mündlichen Beratungsgebot Rechnung zu tragen, hat jedes Ausschussmitglied das Recht, durch Widerspruch eine mündliche Erörterung in einer Präsenzsitzung und damit die Möglichkeit eines direkten Diskurses zu erzwingen. Satz 2 trifft Regelungen zu Form und Frist des Widerspruchs. Satz 3 sieht vor, dass in der Sitzungsniederschrift zu Nachweiszwecken auch die Sitzungsform zu vermerken und eine Übersicht der Sitzungsteilnehmer beizufügen ist.

Absatz 3 regelt in Satz 1, dass Beschlussfassungen von Hochschulorganen und -gremien auch ohne eine Regelung in den Geschäftsordnungen (vergleiche § 25 Abs. 3 ThürHG) oder in anderen Satzungen der Hochschule schriftlich, elektronisch (per E-Mail) oder durch Abstimmungen in Telefon- oder Videokonferenzen möglich sind. Dies gilt auch für Beschlussfassungen im Zusammenhang mit Wahlen etwa von Präsidims- (vergleiche §§ 30 Abs. 4, 32 Abs. 2, 36 Abs. 1 ThürHG), Dekanats- (vergleiche § 39 Abs.3 ThürHG) oder Klinikumsvorstandsmitgliedern (vergleiche § 105 ThürHG) und so weiter. Gleichzeitig wird klargestellt, dass auch Beschlüsse nicht gegen den Willen einzelner Mitglieder in der nach Satz 1 genannten Form gefasst werden können, so dass auch hier jedes einzelne Mitglied durch Widerspruch eine Beschlussfassung verlangen kann. Satz 2 trifft Regelungen zu Form und Frist des Widerspruchs, Satz 3 zur Protokollierung. Satz 4 dient der Klarstellung, dass die Beschlussfähigkeit in den Fällen der schriftlichen oder elektronischen Beschlussfassung oder der Beschlussfassung per Telefon- oder Videokonferenz abweichend von §25 Abs. 1 ThürHG nicht anhand der physischen Anwesenheit der Mitglieder, sondern aufgrund deren Mitwirkung bei der Beschlussfassung festzustellen ist.

Absatz 4 trägt dem Öffentlichkeitsgrundsatz unter Berücksichtigung der durch die Corona-Pandemie veränderten Bedingungen Rechnung.

Absatz 5 ermöglicht durch die entsprechende Anwendung der in den Absätzen 1 bis 4 für die Hochschulorgane und -gremien vorgesehenen Regelungen Verfahrenserleichterungen auch für die Sitzungen und Beschlussfassungen der Organe und Gremien der Studierendenschaften nach §§ 79 ff. ThürHG, ohne dass es weiterer Satzungsregelungen nach § 80 Abs. 2 ThürHG bedarf.

(Quelle:Thüriger Landtag Drucksache 7/686 S. 36f.)

Parallelvorschriften

Erläuterung

Rechtsprechung zu Onlinewahlen vor der Corona-Pandemie

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