Dies ist eine alte Version des Dokuments!
Inhaltsverzeichnis
(Zur Übersicht: ThürDSG)
§ 5 Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich
Wortlaut
§ 5 Sitzungen und Beschlüsse von Hochschulorganen und -gremien
(1) Sitzungen der Organe und Gremien der Hochschulen können auch elektronisch einberufen werden. Ladungsfristen können in besonders dringlichen Fällen auf bis zu 48 Stunden verkürzt werden; in diesem Fall sind die Tagesordnung, die Beschlussvorlagen und erläuternde Unterlagen dem verkürzten Verfahren entsprechend anzupassen. Die Begründung der Dringlichkeit ist in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Sitzungen der Organe und Gremien der Hochschulen können als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden, sofern nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb einer vom Vorsitzenden zu setzenden Frist widerspricht. In der Niederschrift zur Sitzung ist die Sitzungsform zu vermerken und eine Übersicht der Sitzungsteilnehmer beizufügen.
(3) Eine Beschlussfassung auch im Zusammenhang mit einer Wahl ist schriftlich, elektronisch oder per Telefon- oder Videokonferenz möglich, auch wenn dies in der Geschäftsordnung des jeweiligen Organs oder Gremiums oder in den sonstigen Satzungen der Hochschule nicht ausdrücklich zugelassen ist, sofern nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb einer vom Vorsitzenden zu setzenden Frist widerspricht. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist abweichend von § 25 Abs. 1 ThürHG für die Beschlussfähigkeit nicht die Anwesenheit, sondern die Mitwirkung der Mitglieder im schriftlichen Verfahren oder in der Telefon- oder Videokonferenz maßgebend.
(4) Die Bild- und Tonübertragung von öffentlichen Sitzungen der Organe und Gremien ist zulässig. Sofern eine solche nicht möglich ist, sichert die Hochschule durch geeignete Maßnahmen, dass die Öffentlichkeit über den Sitzungsinhalt und Beschlüsse in geeigneter Weise informiert wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Organe der Studierendenschaft entsprechend, sofern die Organe deren Anwendung beschließen.
Amtliche Gesetzesbegründung
(Quelle: )