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thuerdsg:5_coronaphschulg_th [2020/11/07 00:20] – Martin Neldner | thuerdsg:5_coronaphschulg_th [2023/01/04 11:47] (aktuell) – Admin |
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====== § 5 Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich ====== | ====== § 5 Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich (CoronaPHSchulG TH) ====== |
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===== Wortlaut ===== | ===== Wortlaut ===== |
===== Amtliche Gesetzesbegründung ===== | ===== Amtliche Gesetzesbegründung ===== |
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// | **Achtung** Die Gesetzesbegründung bezieht sich auf einen im Gesetzgebungsverfahren noch geänderten Wortlaut der Norm. Insbesondere genügte in Abs. 2 und Abs. 3 noch der Widerspruch eines einzigen Mitglieds. Siehe im Übrigen: [[http://parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/75116/thueringer_gesetz_zur_umsetzung_erforderlicher_massnahmen_im_zusammenhang_mit_der_corona_pandemie_thuercorpang_neufassung.pdf|Thüriger Landtag Drucksache 7/686]] S. 23f. |
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| **Zu § 5**\\ |
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| Mit Absatz 1 werden vorübergehende Erleichterungen für die Ladung zu den Sitzungen von Hochschulorganen und -gremien getroffen. Satz 1 erlaubt Ladungen in elektronischer Form, das heißt auch per E-Mail. Diese bereits bislang übliche Ladungsform soll ohne Rücksicht auf bereits vorgesehene Regelungen in den Geschäftsordnungen der Hochschulorgane und -gremien vorübergehend generell erlaubt werden. Satz 2 ermöglicht eine Verkürzung von Ladungsfristen zum Zwecke der Beschleunigung von Entscheidungsprozessen. Um eine Befassung der Gremienmitglieder mit den Beschlussvorlagen vor der Durchführung der Sitzung zu ermöglichen, sind bei der Aufstellung der Tagesordnung und der Erstellung der Beschlussvorlagen die verkürzte Ladungsfrist zu berücksichtigen(Anpassung des Umfangs der Tagesordnungspunkte/Beschlussvorlagen). Zu Nachweiszwecken ist die Protokollierung der Dringlichkeit erforderlich (Satz 3).\\ |
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| Absatz 2 ermöglicht vorübergehende Erleichterungen für die Durchführung von Sitzungen der Hochschulorgane und -gremien. Zur Vermeidung von Präsenzsitzungen können Sitzungen auch als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden(Satz1).Um dem grundsätzlichen mündlichen Beratungsgebot Rechnung zu tragen, hat jedes Ausschussmitglied das Recht, durch Widerspruch eine mündliche Erörterung in einer Präsenzsitzung und damit die Möglichkeit eines direkten Diskurses zu erzwingen. Satz 2 trifft Regelungen zu Form und Frist des Widerspruchs. Satz 3 sieht vor, dass in der Sitzungsniederschrift zu Nachweiszwecken auch die Sitzungsform zu vermerken und eine Übersicht der Sitzungsteilnehmer beizufügen ist.\\ |
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| Absatz 3 regelt in Satz 1, dass Beschlussfassungen von Hochschulorganen und -gremien auch ohne eine Regelung in den Geschäftsordnungen (vergleiche § 25 Abs. 3 ThürHG) oder in anderen Satzungen der Hochschule schriftlich, elektronisch (per E-Mail) oder durch Abstimmungen in Telefon- oder Videokonferenzen möglich sind. Dies gilt auch für Beschlussfassungen im Zusammenhang mit Wahlen etwa von Präsidims- (vergleiche §§ 30 Abs. 4, 32 Abs. 2, 36 Abs. 1 ThürHG), Dekanats- (vergleiche § 39 Abs.3 ThürHG) oder Klinikumsvorstandsmitgliedern (vergleiche § 105 ThürHG) und so weiter. Gleichzeitig wird klargestellt, dass auch Beschlüsse nicht gegen den Willen einzelner Mitglieder in der nach Satz 1 genannten Form gefasst werden können, so dass auch hier jedes einzelne Mitglied durch Widerspruch eine Beschlussfassung verlangen kann. Satz 2 trifft Regelungen zu Form und Frist des Widerspruchs, Satz 3 zur Protokollierung. Satz 4 dient der Klarstellung, dass die Beschlussfähigkeit in den Fällen der schriftlichen oder elektronischen Beschlussfassung oder der Beschlussfassung per Telefon- oder Videokonferenz abweichend von §25 Abs. 1 ThürHG nicht anhand der physischen Anwesenheit der Mitglieder, sondern aufgrund deren Mitwirkung bei der Beschlussfassung festzustellen ist.\\ |
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| Absatz 4 trägt dem Öffentlichkeitsgrundsatz unter Berücksichtigung der durch die Corona-Pandemie veränderten Bedingungen Rechnung.\\ |
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| Absatz 5 ermöglicht durch die entsprechende Anwendung der in den Absätzen 1 bis 4 für die Hochschulorgane und -gremien vorgesehenen Regelungen Verfahrenserleichterungen auch für die Sitzungen und Beschlussfassungen der Organe und Gremien der Studierendenschaften nach §§ 79 ff. ThürHG, ohne dass es weiterer Satzungsregelungen nach § 80 Abs. 2 ThürHG bedarf.\\ |
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(Quelle: ) | (Quelle:[[http://parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/75116/thueringer_gesetz_zur_umsetzung_erforderlicher_massnahmen_im_zusammenhang_mit_der_corona_pandemie_thuercorpang_neufassung.pdf|Thüriger Landtag Drucksache 7/686]] S. 36f.) |
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===== Parallelvorschriften ===== | ===== Parallelvorschriften ===== |
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===== Erläuterung ===== | ===== Erläuterung ===== |
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| ==== Rechtsprechung zu Onlinewahlen vor der Corona-Pandemie ==== |
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| * [[http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/($Websuchtreffer)/7FB2F04FB904D574C125815500222B23?OpenDocument|VG Gera, Urteil vom 24.05.2017, Az 2 K 606/16 Ge]] |
| * [[http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/($Websuchtreffer)/CA44F3E33D63CE71C1258146003926F7?OpenDocument|OVG Weimar, Urteil vom 23.05.2017, Az 4 N 124/15]] |
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===== Weblinks ===== | ===== Weblinks ===== |
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* [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=CoronaPHSchulG+TH+%C2%A7+5&psml=bsthueprod.psml&max=true|Quelle Wortlaut]] | * [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=CoronaPHSchulG+TH+%C2%A7+5&psml=bsthueprod.psml&max=true|Quelle Wortlaut]], [[http://parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/76051/gesetz_und_verordnungsblatt_nr_17_2020.pdf|Wortlaut im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen]] |
| * [[http://parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/75116/thueringer_gesetz_zur_umsetzung_erforderlicher_massnahmen_im_zusammenhang_mit_der_corona_pandemie_thuercorpang_neufassung.pdf|Quelle Begründung (PDF): Thüriger Landtag Drucksache 7/686]] |
| * [[http://parldok.thueringen.de/ParlDok/vorgang/40744|Gesetzgebungsverfahren]] |
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{{tag>Artikel ThuerDSG}} | {{tag>Archiv ThuerDSG 2022}} |
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