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- | **§ 1 Öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen **\\ | + | **§ 26 Öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen **\\ |
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Soweit öffentliche Stellen am Wettbewerb teilnehmen, sind auf sie, auf ihre Zusammenschlüsse und Verbände von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur die Regeln zur Aufsicht anzuwenden ( §§ 3 bis 12 ). Im Übrigen gelten für sie die Bestimmungen des Teils 2 des Bundesdatenschutzgesetzes.\\ | Soweit öffentliche Stellen am Wettbewerb teilnehmen, sind auf sie, auf ihre Zusammenschlüsse und Verbände von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur die Regeln zur Aufsicht anzuwenden ( §§ 3 bis 12 ). Im Übrigen gelten für sie die Bestimmungen des Teils 2 des Bundesdatenschutzgesetzes.\\ |