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§ 25 Thüringer Datenschutzgesetz

Wortlaut

§ 25 Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit

(1) Soweit personenbezogene Daten in Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu journalistischen, künstlerischen, literarischen sowie wissenschaftlichen Zwecken verarbeitet werden, gelten von den Kapiteln II bis VII sowie IX der Verordnung (EU) 2016/679 nur Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f sowie die Artikel 24, 32 und 33 sowie § 83 BDSG . Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 83 BDSG gelten mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f und Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/679 eintreten.

(2) Führt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 Satz 1 zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen, Beschlüsse, Urteile und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren, wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam zu übermitteln.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für regelmäßig, also nicht nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeiten. Eine haupt- oder nebenberufliche Ausübung der Tätigkeiten ist nicht erforderlich.

(Anmerkung: Abs. 3 wurde nachträglich eingefügt und ist im Entwurf der Landesregierung, Thüringer Landtag Drucksache 6/4943, noch nicht enthalten.)

Amtliche Gesetzesbegründung

Zu § 25 Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der freien Mei-nungsäußerung und der Informationsfreiheit

Aufgrund der überragenden Bedeutung von Information und freier Kom-munikation für die Demokratie ist es zielführend, nicht nur die Arbeit „traditioneller“ Medien in der Form journalistisch-redaktionell operieren-der Unternehmen mit den Regelungen zum Datenschutz in Einklang zu bringen, sondern entsprechend Artikel 85 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch andere, vergleichbare Datenverarbeitungsvorgänge we-gen ihrer Bedeutung für die Informations- und Kommunikationsfreiheit in ebenso vergleichbarer Weise zu privilegieren.

(Quelle: Thüringer Landtag Drucksache 6/4943, S. 112)

Parallelvorschriften

Keine: Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein, Bund

Ja, aber wissenschaftliche Zwecke nicht erfasst: Baden-Württemberg(§ 19 LDSG BW), Bayern(Art. 38 BayDSG), Berlin(§ 19 BlnDSG), Brandenburg(§ 29 BbgDSG), Hamburg (§ 12 HmbDSG), Mecklenburg-Vorpommern (§ 12 DSG M-V), Nordrhein-Westfalen(§ 19 DSG NRW), Sachsen-Anhalt(§ 25 DSAG LSA); ähnlich auch Österreich (§ 9 DSG)

Erläuterung

Die Regelung ist in Deutschland einmalig (s.o. Parallelregelungen). Soweit von der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO Gebrauch gemacht wird, werden für die in Art. 85 Abs. 2 DSGVO genannten wissenschaftlichen Zwecke keine Abweichungen vorgesehen. Das ist auch konsequent, da alle Bundesländern spezifische - wenn auch sehr heterogene - Regelungen zum Forschungsdatenschutz vorsehen.

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