Unterschiede
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thuerdsg:25_thuerdsg [2020/11/14 01:26] – [Erläuterung] Martin Neldner | thuerdsg:25_thuerdsg [2020/11/14 08:53] – Martin Neldner | ||
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====== § 25 Thüringer Datenschutzgesetz ====== | ====== § 25 Thüringer Datenschutzgesetz ====== | ||
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Die Regelung ist mit der Erfassung der wissenschaftlichen Zwecke Deutschland einmalig (s.o. Parallelregelungen). Soweit Bundesländer von der Öffnungsklausel des [[https:// | Die Regelung ist mit der Erfassung der wissenschaftlichen Zwecke Deutschland einmalig (s.o. Parallelregelungen). Soweit Bundesländer von der Öffnungsklausel des [[https:// | ||
+ | Es stellt sich daher die Frage, wie mit der Erfassung wissenschaftlicher Zwecke in der Norm umzugehen ist. | ||
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+ | Eine Einschränkung des Anwendungsbereiches wissenschaftlicher Zwecke auf Publikationen ergibt keinen Sinn, da gerade für Veröffentlichungen § 28 Abs. 4 ThürDSG keine Erleichterung sondern eine massive Verschärfung der Regeln der DSGVO vorsieht, so dass ausgerechnet an dieser Stelle der Wertungswiderspruch zwischen § 25 und § 28 am größten ist. | ||
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+ | Ein möglicher Ansatz wäre, nach Forschungsdaten und anderen personenbezogenen Daten im Kontext von Veröffentlichungen zu differenzieren und für erstere § 28 ThürDSG anzuwenden und für letztere § 25 ThürDSG. | ||
===== Weblinks ===== | ===== Weblinks ===== | ||