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 § 25 ThürDSG nutzt die Öffnungsklausel des [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/85.html|Art. 85]] Abs. 2 [[:DSGVO]] nahezu maximal und pauschal aus. Aus der Gesetzesbegründung geht nicht hervor, warum die Aufhebung fast der gesamten DSGVO für die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit "erforderlich" sein soll (vgl. Art. 85 Abs. 2: "[...]wenn dies erforderlich ist[...]"). Auch [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/Erwaegungsgruende.html|EG]] 153 DSGVO geht von "Abweichungen und Ausnahmen von **bestimmten** Vorschriften dieser Verordnung" aus, was kaum zum pauschalen kapitelweisen Außerkraftsetzen der DSGVO passt.  Offen bleibt auch, was die Besonderheit der in Kraft bleibenden Artikel [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/5.html|5]] Abs. 1 lit. f, [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/24.html|24]], [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/32.html|32]], [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/33.html|33]] DSGVO ausmachen soll. § 25 ThürDSG nutzt die Öffnungsklausel des [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/85.html|Art. 85]] Abs. 2 [[:DSGVO]] nahezu maximal und pauschal aus. Aus der Gesetzesbegründung geht nicht hervor, warum die Aufhebung fast der gesamten DSGVO für die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit "erforderlich" sein soll (vgl. Art. 85 Abs. 2: "[...]wenn dies erforderlich ist[...]"). Auch [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/Erwaegungsgruende.html|EG]] 153 DSGVO geht von "Abweichungen und Ausnahmen von **bestimmten** Vorschriften dieser Verordnung" aus, was kaum zum pauschalen kapitelweisen Außerkraftsetzen der DSGVO passt.  Offen bleibt auch, was die Besonderheit der in Kraft bleibenden Artikel [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/5.html|5]] Abs. 1 lit. f, [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/24.html|24]], [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/32.html|32]], [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/33.html|33]] DSGVO ausmachen soll.
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 +Angesichts der Vorgaben der DSGVO scheint es naheliegend, in den bestehenbleibenden Normen nur einen Mindeststandard zu sehen, der jedoch überschritten werden muss durch Beachtung weiterer Regelungen der DSGVO, wenn dies die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nicht ernsthaft beeinträchtigt.
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 +Zudem wird zu prüfen sein, welche Verarbeitungen in den Anwendungsbereich der Norm fallen. In jedem Falle wird eine Betrachtung der einzelnen Verarbeitung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO:"Für die **Verarbeitung**[...]") und nicht des Verarbeiters als ganzes erforderlich sein.
  
 ==== Wissenschaftliche Zwecke ==== ==== Wissenschaftliche Zwecke ====
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