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(Zur Übersicht: ThürDSG)

§ 23 Thüringer Datenschutzgesetz

Wortlaut

23 Löschung personenbezogener Daten
(Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679)

Soweit öffentliche Stellen verpflichtet sind, Unterlagen einem öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem öffentlichen Archiv angeboten worden sind. Das Nähere wird durch Rechtsvorschriften über öffentliche Archive geregelt.

===== Amtliche Gesetzesbegründung =====
Zu § 23

Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679)**

§ 23 ergänzt die Regelung in Artikel 17 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/679 zur Löschung personenbezogener Daten.
Personenbezogene Daten sind vor einer Löschung dem zuständigen Archiv anzubieten, die Entscheidung des Archivs ist abzuwarten. Das Thüringer Archivgesetz regelt das Verfahren zum Anbieten und Aussondern des Archivguts. Die Regelung übernimmt die bisherige Bestimmung in § 16 Abs. 3 ThürDSG a.F.
Die Regelung des § 23 basiert auf Artikel 17 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EU) 2016/679. Personenbezogene Daten sind dann nicht un-verzüglich zu löschen, wenn dies die Verwirklichung von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken unmöglich macht oder ernsthaft er-schwert. Zur Bewertung müssen die Daten zunächst dem Archiv angeboten werden.

(Quelle: Thüringer Landtag Drucksache 6/4943, S. 82)

Parallelvorschriften

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